22
Durch das Paritätsgesetz habe entgegen Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV nicht jeder Mann und
jede Frau die gleichberechtigte Möglichkeit, zum Landtag zu kandidieren. Sie könnten z. B. nicht auf
einen geraden Listenplatz ihrer Partei gewählt werden, wenn auf dem vorangegangenen ungeraden
Listenplatz eine Person ihres eigenen Geschlechts kandidiere. Ihre Chancen, in den Landtag gewählt
zu werden, minderten sich dadurch zugunsten von Bewerbern des anderen Geschlechts. Wenn es
beispielsweise um den elften Listenplatz für einen Mann gehe, stünden bereits 20 andere
Listenbewerberinnen und -bewerber vor ihm, während das bisherige Recht es zugelassen habe,
dass nur Männer für die Liste ausgewählt würden und damit lediglich zehn Listenbewerber vor dem
elften Listenplatz stünden.
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Das passive Wahlrecht werde gleichheitswidrig eingeschränkt. Die Chancengleichheit von Männern
und Frauen sei, wie zutreffend vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 26. März 2018 ‑
Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 83-85, 114) ausgeführt, durch die bisherigen Regelungen des passiven Wahlrechts
bereits verwirklicht; Frauen würden dadurch nicht benachteiligt. Das Paritätsgesetz verletze die
Chancengleichheit der Wahlbewerber. Anders als der Äußerungsberechtigte meine, berechtigten die
(wahlrechtlichen) Gleichheitssätze stets jeden einzelnen Mann und jede einzelne Frau, erfasse die
Personen aber nicht als ein Kollektiv von Männern bzw. ein Kollektiv von Frauen.
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Das Gesetz sei zudem zu unbestimmt; so würden unter anderem die Begriffe der Bewerber,
Bewerberinnen und Bewerbenden im BbgLWahlG mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet.
Ordne der geänderte § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG an, dass „alle verbliebenen
Bewerbenden“ in die Landesliste aufzunehmen seien, könnten davon auch Personen erfasst sein,
die von der Partei überhaupt nicht als Kandidaten gewählt worden seien.
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Sachliche Gründe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Vielmehr seien die
herangezogenen Gründe ihrerseits „wegen der Gleichheitssätze verfassungswidrig“. Art. 12 Abs. 1 LV
folge dem gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG als Fundamentalprinzip auch für den
Landesverfassungsgeber bindenden Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG.
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Auch die Verpflichtung aus Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV, für die Gleichstellung von Frau und Mann im
öffentlichen Leben zu sorgen, rechtfertige das Paritätsgesetz nicht. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV sei im
Anwendungsbereich des Wahlrechts bereits nicht einschlägig. Er bezwecke zudem nicht, dass
öffentliche Aufgaben gleichrangig von einer Frau und einem Mann wahrgenommen würden. Diese
Wirkung könne das Paritätsgesetz auch nicht erzielen, da es ein paritätisches Wahlergebnis nicht
garantiere. Im Übrigen könne sich die Geschlechterparität auch dann nicht durchsetzen, wenn bei
den Wahlkreisbewerbern überwiegend Kandidaten eines Geschlechts gewählt würden.
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Wesentlich sei, dass das Paritätsgesetz „dem eigentlichen Prinzip der Wahl“, die Bestenauslese in
den Vertretungsorganen des Volkes nach Art. 33 Abs. 2 GG sicherzustellen, widerspreche. Zur
Eignung für das öffentliche Amt gehöre das Vertrauen des Volkes, dass der jeweilige Kandidat seiner
Aufgabe, das ganze Volk zu vertreten, bestmöglich genügen werde. Für jeden Listenplatz komme es
auf die Persönlichkeit der jeweiligen Kandidaten oder Kandidatinnen an. Für zwei oder mehr aufeinanderfolgende Listenplätze einer Partei könnten nur Männer oder nur Frauen das größere
Vertrauen finden. Die Vorschrift eines Wechselschemas zwischen Mann und Frau schränke die
Auswahlmöglichkeit der Parteimitglieder in Bezug auf die Kandidaten sowie auch die der Wähler in
Bezug auf die verschiedenen Listen erheblich ein.