28 Die verfahrensgegenständliche Regelung dürfe nichts anordnen, was über die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV hinausgehe; andernfalls verletze eine Maßnahme das Diskriminierungs​verbot des Art. 3 Abs. 2 GG. Das Paritätsgesetz bewirke aber eine Bevorzugung von Frauen und damit Benachteiligung des Mannes bzw. der Männer, die sich um den Listenplatz bewürben, der wegen der Geschlechterparität einer Frau zugesprochen werden müsse, oder umgekehrt eine Bevorzugung von Männern zum Nachteil von Frauen. 29 Ferner verletze auch die Möglichkeit für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden könnten (im Folgenden: Personen des dritten Geschlechts), selbst eine Vorliste für ihre Kandidatur auszusuchen, die Gleichheitssätze der Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG. Sie seien unsachlich privilegiert, da sie die Liste wählen könnten, auf der sie sich die besseren Chancen errechneten, etwa weil es von diesem Geschlecht weniger Bewerber gebe. Diese Regelung führe zur Verfassungswidrigkeit der Gesamt​regelung des § 25 Abs. 3 BbgLWahlG, jedenfalls sei die Ausnahmeregel selbst verfassungswidrig und nichtig. 30 Auch die privilegierende Regelung zugunsten von Parteien mit satzungsgemäß nur Personen eines Geschlechts verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie ohne Sachgrund eine Gruppe von Parteien anders behandele als die anderen. Daraus folge die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Gesamtregelung des § 25 Abs. 3 BbgLWahlG. Den Zweck des Paritätsgesetzes verfehle diese Ausnahme zudem, da im Falle reiner Frauen- bzw. Männerparteien mit ebensolchen Landeslisten eine Parität nicht hergestellt würde. Auch die Aufnahme von nur einem Geschlecht in die Partei oder politische Vereini​gung sei mit den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbar, denen unmittelbare Privatrechtswirkung zugemessen werden müsse, zumal Parteien in den staatlichen, jedenfalls den öffentlichen Bereich gehörten. Ferner seien Abgeord​nete Vertreter des ganzen Volkes und dürften nicht nur ein Geschlecht vertreten wollen. 31 b. Das Paritätsgesetz verstoße ferner gegen die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV geregelten Wahlrechtsgrundsätze der aktiven und passiven Freiheit, Allgemeinheit und Gleich​heit der Wahl. 32 Die Allgemeinheit und Gleichheit der passiven Wahl verlange, dass jeder Bürger nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs die gleiche Chance habe, für jeden Listenplatz einer Landesliste einer Partei aufgestellt zu werden. Dies sei nicht der Fall, wenn Männer bzw. Frauen nicht auf den für das jeweils andere Geschlecht vorgesehenen Plätzen aufgestellt werden könnten. 33 Das Prinzip der Allgemeinheit der aktiven Wahl sei verletzt, wenn das Gebot der passiven Wahlgleichheit missachtet werde. Die Allgemeinheit der passiven Wahl gebiete, dass die Wähler ohne Rücksicht auf das Geschlecht jeden Bürger im wählbaren Alter, der sich zur Wahl stelle, wählen könnten. 34 Ferner bestimme Art. 21 Abs. 2 Satz 1 LV entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG, dass „jeder“ das gleiche Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern habe. Das umfasse auch Wahlämter. § 25 Abs. 3 BbgLWahlG widerspreche dem. 35 Das Paritätsgesetz sei zudem entgegen Art. 2 LV nicht republikanisch, nicht demo​kra​tisch und nicht rechtsstaatlich. Eine gesetzlich erzwungene Zahlengleichheit von Frauen und Männern im Landtag widerspreche dem Demokratieprinzip. Demokra​tisch sei allein die Freiheit und Gleichheit der Bürger, Männer wie Frauen, als Einzelpersonen. Eine verfassungsrechtlich institutionalisierte

Select target paragraph3