Reihenfolge diese Kandidaten auf der Wahlliste platzierten. Ob das die Wahlchancen der Parteien stärke oder schwäche, weil das Paritätsprinzip notwendig die Bestenauslese behindere, werde vernachlässigt. 64 Die genannten Rechte stünden den Parteien als Beteiligten am Verfassungsleben gegenüber dem Landtag Brandenburg zu, der mit dem Paritätsgesetz diese Rechte geschmälert und verletzt habe. 65 h. Weiterhin sei das Homogenitätsgebot aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG bezüglich der Wahlrechtsgrundsätze verletzt, das die Parteien der Länder berechtige und den Wahlrechtsgesetzgeber des Landes verpflichte. VI. 66 Zur Begründung ihrer hilfsweise erhobenen Verfassungsbeschwerde führt die Antragstellerin an: 67 Die im Antrag benannten Grundrechte gälten gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für Parteien. Sie seien rechtsfähig und könnten gemäß § 3 Satz 1 Parteiengesetz unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, und sich auf die Gleichheits​sätze der Landesverfassung und des Grundgesetzes, auf die Wahlrechts​grundsätze der Freiheit, Allgemeinheit, Gleichheit und Geheimheit der Wahlen und die Parteienfreiheit berufen, die alle verfassungsbeschwerdefähig seien. 68 Die Beschwerdefrist sei gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde sei bereits vor Inkrafttreten des Paritätsgesetzes zulässig, da es Vorwirkungen entfalte. 69 Die Grundrechtsverletzungen seien im Rahmen der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. dargelegt. VII. 70 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag im Organstreitverfahren zurückzuweisen. 71 Zum Antrag im Organstreitverfahren und zu den Verfassungsbeschwerden nimmt er wie folgt Stellung: 72 1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. seien mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. 73 Die Beschwerdeführer machten in objektiver Weise allgemeine, generalisierte Grund​rechts​verletzungen geltend. Damit verfolgten sie das im Rahmen einer Verfassungs​beschwerde unzulässige Ziel einer objektiven und abstrakten Verfassungskontrolle. Negative Folgen des Paritätsgesetzes für die Beschwerdeführer seien auch nicht evident, da die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 4. und der Beschwerdeführer zu 1. auch bei den Wahlen zum Achten Landtag auf den Listenplätzen, auf denen sie bei den Landtagswahlen 2019 kandidiert hätten, aufgestellt werden könnten. Dies gelte besonders für die Beschwer​de​führerinnen zu 2. und 4., da ihnen das Gesetz faktisch höhere Kandidatur​chancen als bisher einräume.

Select target paragraph3