83 Ferner habe das Paritätsgesetz sowohl bezüglich des passiven Wahlrechts als auch der Chancengleichheit keine rechtliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen zur Folge. Männer und Frauen würden strikt gleichbehandelt. Die Rechts​folge sei ‑​ ungeachtet der vorerst getrennt aufzustellenden Männer- und Frauen​listen ‑​ für beide Geschlechter die gleiche, ohne dass ein Geschlecht bevorzugt werde: Es beste​he ein passives Wahlrecht nur für jeden zweiten Listenplatz. Zwar erweitere die Rege​lung für Frauen die faktischen Zugangs​möglichkeiten zur Kandi​da​tur und verrin​gere faktisch die für Männer zur Verfügung stehenden Plätze. Die Rechts​änderung begründe aber keine verfassungsrechtlich erhebliche Ungleich​be​hand​lung. 84 Die Chancengleichheit der Wahl enthalte keinen Grundsatz, nach dem jeder passiv Wahlberechtigte für jeden Listenplatz kandidieren können müsse. Dies werde da​durch bestätigt, dass mit dem Paritätsgesetz vergleichbare parteiinterne Ge​schlech​ter​quotierungen für die Kandidatenaufstellung verfassungsgerichtlich unbeanstandet geblieben seien. Lediglich zur Direktwahl gehöre nach der Recht​sprechung des Bundes​verfassungsgerichts für alle Wahlberechtigten ein freies Recht zur Kandi​da​tur. Bei der Listenwahl sei der Zugang zur Kandidatur Gegenstand gesetz​licher Ausgestaltung. Auch ergebe sich aus einem Vergleich mit dieser Recht​sprechung, dass die Wahlrechtsgrundsätze durch die gesetzliche Regelung nicht verletzt sein könnten. Insoweit könne es nicht darauf ankommen, ob eine Regelung zur Geschlechter​parität durch Satzung oder durch Gesetz vorgegeben sei, da sich das Wahlverfahren nicht unterscheide. 85 Auch würden Männer und Frauen gegenüber Personen des dritten Geschlechts nicht entgegen Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 2 LV benachteiligt. Personen des dritten Geschlechts hätten Zugang zu der gleichen Anzahl an Listenplätzen, da sie sich vor der Aufstellung der „Vorlisten“ für eine der beiden Optionen entscheiden müssten. Ferner sei diese Optionspflicht für sie zugleich mit der - ihrer geschlechtlichen Iden​ti​tät nicht entsprechenden - Belastung verbunden, sich während der Listen​aufstellung dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuzuordnen. Soweit sich Personen des dritten Geschlechts für die Vorliste mit weniger Bewerber entscheiden könnten, sei dies unvermeidbarer Effekt der hergestellten praktischen Konkordanz zwischen dem grund​rechtlichen Schutz der nichtbinären geschlechtlichen Identität und der Förde​rung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV. 86 Sofern die Regelung eine faktische Ungleichbehandlung bewirke, wenn eine Person keinen Platz mehr auf der Landesliste erhalte, da der paritätische Ausgleich durch eine Person des anderen Geschlechts fehle, greife dies in die passive Chancen​gleich​heit in der Wahlvorbereitung ein, sei aber gerechtfertigt. 87 bb. Die Freiheit der Wahl sei nicht verletzt. Für die Kandidatenaufstellung und die Ausübung des Wahlrechts dürften gesetzliche Verfahrensanforderungen gelten, wenn diese den Wahlberechtigten verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten beließen und das Wahlgeheimnis geschützt sei. Anders als eine vom Verfassungs​gerichtshof Rheinland-Pfalz (Beschlüsse vom 4. April 2014 ‑​ VGH A 15/14, VGH A 17/14 ‑​ und vom 13. Juni 2014 ‑ VGH N 14/14, VGH B 16/14 ‑)​ beanstandete Regelung, die einen Abdruck der Geschlechteranteile in der zu wählenden Vertre​tungs​körperschaft auf den Stimmzetteln vorgesehen habe, setze das Paritätsgesetz nicht unmittelbar bei der Wahlentscheidung der Wahlberechtigten, sondern allein beim Wahlvorschlagsrecht an. Eine unzulässige Verengung der Entschließungs​frei​heit der Wählerinnen und Wähler liege aber nicht vor, wenn die Wahlentscheidung auf die Kandidaten beschränkt sei, die nach den gesetzlichen Vorgaben aufgestellt worden seien. Auch das Wahlvorschlagsrecht sei normgeprägt und werde durch die

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