Listen, eine Fünf-Prozent-Klausel als Mindestschwelle für die Vergabe von Parlamentssitzen, deren
Durchbrechung durch eine Grundmandatsklausel und das Entstehen von Überhangmandaten ohne
Ausgleich die Chancengleichheit der Parteien nicht.
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dd. Die gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Organisations- und Programmfreiheit der
Parteien sei nicht verletzt. Sie werde im Hinblick auf die Aufstellung von Wahlbewerbern durch das
Gebot der innerparteilichen Demokratie und die Bindung an die Wahlgrundsätze
verfassungsrechtlich begrenzt. Die Freiheit der Parteien umfasse nicht, alle inneren Strukturen und
Vorgänge allein auf ihre Parteitendenz hin auszugestalten und darin von gesetzlichen
Anforderungen frei zu sein. Gesetzliche Regelungen zum Verfahren der Kandidatenaufstellung seien
daher als Konkretisierung der verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Freiheit der Parteien anzusehen. Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Parteien sei jedenfalls gerechtfertigt.
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Die Regelung belasse den Parteien bei der Ausübung ihres Wahlvorschlagsrechts weiten Raum und
schone ihre programmatische Freiheit. Zwar würden ihnen das Verfahren und die abwechselnde
Besetzung der Listenplätze vorgegeben, sie seien aber in ihrer politischen Ausrichtung und in der
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ebenso weiterhin frei wie in der Entscheidung darüber,
ob die Spitzenkandidatur ein Mann oder eine Frau erhalte. Auch seien die Parteien schon bisher
nicht völlig frei in ihrer Kandidatenauswahl, sondern eingeschränkt etwa im Hinblick auf deren Alter
oder Staatsangehörigkeit. Die Programmfreiheit werde auch durch die Öffnungsklausel für Parteien
mit satzungsgemäß nur Personen eines Geschlechts geschont und indem ein mehrjähriger
Übergangszeitraum bis zu den nächsten regulären Landtagswahlen vorgesehen sei. Die
Wahlvorschlagsfreiheit werde dadurch geschont, dass die Direktmandate nicht erfasst seien und
auch bei einer Neubildung der Liste infolge einer Streichung einzelner Bewerber die Entscheidung
der Aufstellungsversammlung bezüglich der Reihenfolge gewahrt werde.
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Bei der Bildung der Landesliste würden die Bewerberinnen und Bewerber jeweils abwechselnd aus
den Vorlisten zusammengesetzt; dabei sei allerdings nicht eindeutig geregelt, ob diese
Zusammensetzung die Partei oder der Landeswahlleiter bzw. der Landeswahlausschuss vornehme.
Sei eine der beiden Vorlisten erschöpft, könne noch eine weitere Person aus der anderen Liste
benannt werden; danach sei die Liste beendet. Die Rechtsfolge einer nichtparitätischen
Listenaufstellung sei gemäß § 30 Abs. 1 BbgLWahlG n. F. die Zurückweisung der Liste durch den
Landeswahlausschuss. Im Falle der Streichung einzelner Bewerber aus Gründen, die sich nach der
innerparteilichen Listenaufstellung ergäben, führe dies zu einem „geschlechtsspezifischen
Aufrücken“ der Bewerber von den nachfolgenden Listenplätzen auf den nächsten von ihrem
Geschlecht besetzten Listenplatz, mithin um zwei Plätze. Die Neubildung der Liste nach § 30 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG erfolge durch den Landeswahlausschuss, was sich aus dem
grammatikalischen Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 Satz 2 vor Nr. 1 BbgLWahlG ergebe. Dabei
komme ihm weder ein Gestaltungsspielraum noch ein Ermessen zu. Soweit es ‑ wie regelmäßig bei
einem Aufrücken ‑ dazu komme, dass die letzten Listenplätze nicht paritätisch besetzt seien, bleibe
dieses nichtparitätische Listenende nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG erhalten.
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Die Organisationsfreiheit der Parteien werde bezüglich der Kandidatenaufstellung als integraler
Bestandteil der Wahlen nicht verletzt. Die Regelung bewege sich im Rahmen des
Gestaltungsauftrags des Gesetzgebers im Wahlrecht und konkretisiere das verfassungsunmittelbare
Gebot der innerparteilichen Demokratie, indem es auf die Beseitigung faktischer Nachteile für
Frauen und die tatsächliche Gleichberechtigung der Geschlechter bei der Aufstellung der
Landeslisten hinwirke. Das Paritätsgesetz eröffne Frauen wie Männern die gleichen Chancen, als
Wahlbewerber aufgestellt zu werden und stelle somit Chancengleichheit als Aspekt der Wahlrechts-