Legislaturperiode), 25,5 Prozent (Fünfte Legislatur​periode) und 27,9 Prozent (Sechste Legislaturperiode) gelegen. Der Gesetzgeber gehe auf dieser Grundlage davon aus, dass das Geschlechterverhältnis im Landtag auf den Geschlechter​ver​hält​nissen in den Wahlvorschlägen beruhe, nicht hingegen auf der Wahlent​schei​dung der Wählerinnen und Wähler. Dass der Frauenanteil in den Wahlvorschlägen vieler Parteien erheblich hinter 50 Prozent zurückbleibe, müsse der Gesetzgeber nicht darauf zurückführen, dass Frauen grundsätzlich nicht in hinreichender Anzahl kandidaturbereit seien. Der niedrige Frauenanteil sei auch nicht die notwendige Folge davon, dass Frauen einen geringeren Anteil an den Parteimitgliedern aus​mach​ten, denn die Erfahrungen mit parteiinternen Quoten zeigten, dass sich ausreichend kandidaturbereite Frauen finden könnten; ihre Kandidaturbereitschaft sei gerade besonders hoch. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dieser Einschätzung entgegenstehende Faktoren für die ungleichen Geschlechter​verhält​nisse im Landtag und bei den Wahlvorschlägen der Parteien verkannt habe. 103 Das Gleichberechtigungsgebot sei nicht auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beschränkt, sondern erfasse alle Lebensbereiche und gelte daher auch im Anwen​dungs​bereich des Wahlrechts. Art. 12 Abs. 3 LV sei allgemein formuliert und beziehe sich ausdrücklich auf das „öffentliche Leben“, was nach allgemeinem Verständnis auch das politische Leben und damit Wahlen erfasse. Eine Einschränkung für demokratische Wahlen habe der Verfassungsgeber nicht vorgesehen. Soweit im Rahmen der Verfassungsgebung eine paritätische Quote für Wahllisten in Rede stand, lasse sich aus der unterbliebenen Aufnahme nichts folgern. Zudem sei das Wahlrecht in der Landes​verfas​sung als Grundrecht bzw. im Grundgesetz als grundrechtsgleiches Recht ausgestal​tet, und bilde mit dem Gleichberechtigungs​grundrecht ein unteilbares System. Das Gleich​berechtigungsgebot sei auch nicht wegen einer Spezialität der Wahlrechts​gleichheit unanwendbar, da besondere Gleichheitssätze, wie hier die Wahl​rechts​gleich​heit und das Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, neben​einander an​wend​bar seien. Entsprechend den Ausführungen des Bundesver​fas​sungs​gerichts zum Diskriminierungsverbot von Behinderten bei Wahlen im Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑​ 2 BvC 62/14 ‑,​ Rn. 49-52, stünden die Gleich​heits​sätze in Ideal​konkurrenz: Die Anwendungsbereiche der Wahlrechts​gleichheit und des Gleich​be​rech​tigungs​gebots überschnitten sich im Bereich des Wahlrechts zwar, jedoch nur in einem Teilbereich ihres jeweiligen Regelungs​um​fangs. Zudem dienten sie unter​schied​lichen Schutzzwecken: der Egalität der Staatsbürger einer​seits und dem Gebot der rechtlichen und faktischen Gleichberechtigung von Männern und Frauen andererseits. 104 Das Leistungsprinzip der Art. 21 Abs. 2 LV, Art. 33 Abs. 2 GG gelte für die Stellen​be​set​zung im öffentlichen Dienst, nicht aber für die Besetzung von Parlamenten. Bei der demokratischen Wahl gehe es nicht um eine Bestenauslese nach leistungs- und eignungsbezogenen Kriterien, sondern um die demokratische, politische Vertretung des Volkes. Die Abgeordneten des Landtags seien ‑​ anders als die Amtsträger in Exekutive und Judikative ‑​ nicht zum Gesetzesvollzug berufen, sondern zur inhaltlich offenen Willensbildung über die Gesetzgebung. Auch ein Erst-recht-Schluss sei nicht zu ziehen. Anders als starre Quoten, die eine bevorzugende Berücksichtigung von Frauen im Fall eines Ungleichgewichts der Geschlechter in einem Amt vorsähen, behandle das Paritätsgesetz Männer und Frauen strikt gleich. Eine rechtliche Besser​stellung von Frauen enthalte es gerade nicht. Zwar stehe für männliche und weibliche Bewerber nur jeder zweite Listenplatz offen, womit für jeden einzelnen Listenplatz eine geschlechtsspezifische Vorzugsregelung bestehe. Dies treffe jedoch Männer wie Frauen gleichermaßen. 105 Unionsrechtliche Einwände seien unerheblich, da das Unionsrecht keine Anwendung auf das Wahlrecht für innerstaatliche Gesetzgebungskörperschaften finde.

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