106
bb. Ferner diene das Paritätsgesetz dem legitimen Ziel der effektiven Integration des Staatsvolks und
einer weitgehenden integrativen Repräsentanz des Pluralismus der Präferenzen und Perspektiven,
der Interessen und Belange im Parlament. Dieser Pluralismus solle als Grundlage der
demokratischen Willensbildung im Parlament möglichst breit vertreten sein, damit die
widerstreitenden Positionen in einem inhaltlich offenen Verfahren der Gesetzgebung beachtet
werden könnten. Diese erwünschte Kommunikationsoffenheit und Vielfältigkeit der Interessen
ergebe sich auch aus dem Recht der Abgeordneten, das Wort zu ergreifen (Art. 56 Abs. 2 LV). Das
Geschlechterverhältnis im Landtag sei unausgewogen und ein struktureller Faktor der
parlamentarischen Willensbildung, der nicht inhaltlich neutral sei und einen Vorteil für ein
Geschlecht begründe, der die Beratung und Entscheidungsfindung im Landtag verzerren könne.
Dass ein zwingender kausaler Zusammenhang zwischen dem Geschlechterverhältnis und einzelnen
Parlamentsentscheidungen nicht beweisbar sei, schade nicht. Der Gesetzgeber dürfe im Rahmen
seiner Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass das Geschlechterverhältnis die
parlamentarische Willensbildung zu Lasten relevanter Anliegen verengen könne. Das Paritätsgesetz
stärke die integrative Funktion der Wahlen, da es die Dominanz eines Geschlechts auf den
Wahllisten beseitige und eine vielfältigere Besetzung bewirke. In Bezug auf die tatsächlichen
Verhältnisse und die wertenden Einschätzungen insbesondere zur Geeignetheit und Erforderlichkeit
einer Maßnahme verfüge der Gesetzgeber wiederum über einen Beurteilungs- und
Prognosespielraum, dem eine zurückhaltende Kontrolle durch das Verfassungsgericht entspreche.
107
Dabei dürfe der Gesetzgeber auf den Geschlechteranteil in der Bevölkerung abstellen statt auf den
Frauenanteil bei den Parteimitgliedern. Nicht die Parteien seien das Subjekt der demokratischen
Repräsentation, sondern das Volk (Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2, Art. 22 LV). Es sei
nicht fehlerhaft, dass das Gesetz nicht auch andere soziale Gruppen fördere. Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12
Abs. 3 LV legitimierten dieses Handeln; einen vergleichbaren Handlungsauftrag enthalte die
Verfassungsordnung für andere gesellschaftliche Gruppen nicht.
108
cc. Das Paritätsgesetz widerspreche den Prinzipien von Demokratie und Republik nicht. Es ziele
weder auf die Repräsentation von Gruppen noch darauf, das Geschlecht zum Gegenstand der
Repräsentation zu machen. Dem Gesetz liege nicht der Gedanke zugrunde, dass jede
Bevölkerungsgruppe einen Anspruch darauf habe, als Gruppe entsprechend ihrem
Bevölkerungsanteil im Parlament vertreten zu werden. Insoweit halte der Antragsgegner nicht an
der ursprünglichen, verfassungspolitischen Gesetzesbegründung fest, die Rechtslage vor
Inkrafttreten des Paritätsgesetzes sei verfassungswidrig gewesen. Das Demokratieprinzip
ermögliche dem Gesetzgeber aber die Paritätsregelung. Der pluralistische Charakter und die
integrative Leistung der parlamentarischen Entscheidungsfindung würden durch den Abbau des
strukturellen Faktors des Geschlechterungleichgewichts in der Volksvertretung und damit durch die
Herstellung eines „level playing field“ gesteigert und geschützt. Auch verdeutliche ein Rechtsvergleich insbesondere mit Frankreich, dass gesetzliche Regelungen zu den Geschlechteranteilen bei
Wahlen zunehmend verbreitet seien. Schließlich zeige die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Nr. 54893/18 (Zevnik et. al. v. Slovenia)
vom 5. Dezember 2019, dass im europäischen Verfassungsraum Geschlechterquoten bei Wahlen mit
demokratischen Prinzipien vereinbar seien. Dies belege, dass derartige Regelungen nicht als
Verletzung der Grundsätze freier, demokratischer Wahlen und des freien politischen Wettbewerbs
angesehen würden.
109
dd. Das Paritätsgesetz fördere das Ziel eines Gleichgewichts der Geschlechteranteile im Landtag. Da
die paritätische Besetzung auch die Parteien ohne satzungsrechtliche Quote zur paritätischen
Listenaufstellung verpflichte und ein Verstoß mit der Zurückweisung der Landesliste sanktioniert