werde, bewirke es eine Erhöhung des Frauenanteils im Landtag. Dass sich die Regelung nicht auf die
Direktmandate erstrecke, schade nicht, da die Zweckförderung für die Eignung eines Mittels
ausreiche. Die vorgesehene Ausnahme zugunsten von Parteien, die nur Personen eines Geschlechts
aufnehmen, stehe der Geeignetheit der Regelung ebenfalls nicht entgegen. Diese sei zur Schonung
der Programmfreiheit der Parteien und zur Vermeidung eines faktischen Wettbewerbsausschlusses
solcher Parteien vorgesehen, die ohnehin in Brandenburg und Deutschland kein relevantes
Phänomen darstellten. In Bezug auf reine Frauenparteien würde diese Ausnahme das Ziel des
Gesetzes im Übrigen weiter fördern. Ein aus einer Streichung einzelner Bewerber folgendes
nichtparitätisches Listenende stehe der Zweckförderung ebenfalls nicht entgegen, da vom
Listenende in der Regel ohnehin keine Kandidaten in den Landtag einzögen. Die paritätische
Besetzung der oberen Listenplätze sei durch die Neubildung der Liste gerade gewährleistet.
110
ee. Die Regelung sei mangels milderer Mittel gleicher Wirksamkeit auch erforderlich. Die Frage sei
allein innerhalb des geltenden Wahlsystems zu beurteilen, hier der Verhältniswahl nach starren
Listen. Ein Vergleich mit Maßnahmen außerhalb des geltenden Wahlsystems verenge
unzulässigerweise die grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers bezüglich der
Ausgestaltung des Wahlsystems.
111
ff. Die nach dem besonderen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Wahlrecht entbehrliche
Angemessenheit des Paritätsgesetzes sei jedenfalls zu bejahen. Es begründe keine Einschränkungen
verfassungsrechtlicher Gewährleistungen, die außer Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel
stünden. Zwischen den widerstreitenden Verfassungsbelangen vermittle die Regelung ausgleichend.
Soweit die Rechte von Bewerbern und Parteien nachteilig betroffen sein könnten, sei dies auf das
unvermeidbare Maß beschränkt. Dem stünden mit der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen
in der gesellschaftlichen Wirklichkeit und dem im Demokratieprinzip verankerten Ziel, die
Integrationsfunktion der Wahlen und die inhaltliche Offenheit, pluralistische Prägung und integrative
Leistung der parlamentarischen Willensbildung zu stärken, mindestens gleichrangige
Verfassungsbelange gegenüber. Diese Ziele seien Teil der zentralen Wertsetzung der Verfassungsordnung.
112
4. Der Antrag im Organstreitverfahren sei auch unbegründet. Die angegriffenen Paritätsregelungen
seien aus den vorstehenden Gründen mit den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen und
den Rechten der Parteien vereinbar.
VIII.
113
Die Landesregierung hat von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis erhalten und von einer
Stellungnahme abgesehen.
B.
114
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben teilweise
Erfolg. Sie sind teilweise zulässig (I.) und, soweit sie zulässig sind, begründet (II.).
I.
115
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit damit die Grundrechte der passiven
Wahlrechtsgleichheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV) und des Diskriminierungsverbots wegen des
Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV) gerügt werden. Im Übrigen sind sie unzulässig.