116 1. Gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann jeder Verfassungsbeschwerde beim Verfassungs​gericht mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in einem in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind als natürliche Personen Grundrechtsträger und damit beteiligtenfähig. 117 2. Sie wenden sich gegen Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019, der unter anderem § 25 Abs. 3 Brandenburgisches Landeswahlgesetz geändert hat. Das Änderungsgesetz ist als Legislativakt der brandenburgischen öffentlichen Gewalt zulässiger Beschwerdegegenstand der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gemäß Art. 6 Abs. 2 LV, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 3, 1. Alt. VerfGGBbg. 118 3. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind in Bezug auf die gerügten Grundrechte der passiven Wahlrechtsgleichheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV, unter b.) und des Diskriminierungsverbots wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV, unter c.) auch beschwerdebefugt. Die Beschwerdebefugnis fehlt ihnen hingegen hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 12 Abs. 1 LV und des daneben gerügten Art. 3 Abs. 1 GG (d.), der aktiven Wahlfreiheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV, unter e.), der Parteienfreiheit und damit verbundenen Wahlvorschlagsfreiheit (f.), der Prinzipien von Demokratie, Rechtsstaat und Republik (Art. 2 LV, unter g.), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 LV, unter h.) sowie des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, unter i.). 119 a. Die Beschwerdebefugnis setzt die Möglichkeit voraus, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seiner grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt bzw. verletzt zu sein (st. Rspr., Beschluss vom 15. November 2019 ‑​ VfGBbg 17/19 ‑,​https://verfassungsgericht.​brandenburg.de , m. w. N.). Mit der Verfassungs​beschwer​de sind nach Art. 6 Abs. 2 LV ausschließlich Grundrechte der Landesverfassung zu rügen. 120 b. Eine Verletzung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrem Grund​recht der passiven Wahlrechtsgleichheit erscheint möglich. Indem sie vortra​gen, das Paritätsgesetz verletze die Chancengleichheit der Wahlbewerber, da nicht jeder Bürger im wählbaren Alter die gleiche Chance habe, für jeden Listenplatz einer Landesliste einer Partei aufgestellt zu werden, berufen sie sich auf dieses von Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV geschützte Recht. 121 (1) Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV ist ein Grundrecht und damit im Wege der Verfassungs​beschwerde rügefähig (vgl. Beschluss vom 17. September 1998 ‑​ VfGBbg 30/98 ‑​ LVerfGE 9, 111, 114, Urteil vom 25. Januar 1996 ‑​ VfGBbg 13/95 ‑,​ LVerfGE 4, 85, 91 f, sowie Sondervotum des Verfassungsrichters von Arnim, ebenda, 100, 102; ebenso Iwers, in: Lieber/​Iwers/​Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 22 Anm. 4.1.). Wenngleich aus dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV, nach dem Wahlen und Volksabstimmungen allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim sind, anders als aus Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 LV, nicht unmittelbar ein subjektives Recht des Einzelnen hervorgeht, sondern Absatz 3 vielmehr objektiv formuliert ist, sind die dort genannten Wahlrechtsgrundsätze rügefähige Grundrechte.

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