Antragstellerin gesetzlich frei, den Beschwerdeführer zu 1. auch als parteilose Person für ihre
Landesliste zu benennen. Zum anderen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das derzeit
rechtshängige zivilrechtliche Verfahren gegen den Parteiausschluss die Fortdauer seiner
Parteimitgliedschaft ergibt.
126
Dass sie auch objektive Verfassungsverletzungen darlegen, schadet schon deswegen nicht, weil die
Verfassungsbeschwerde neben der individualschützenden, subjektiven Funktion zugleich auch eine
objektive Funktion hat (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1972 ‑ 1 BvR 105/63 ‑, BVerfGE 33,
247-265, Rn. 33, juris !). Derartige Ausführungen sind bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde,
die die Nichtigerklärung des Gesetzes verfolgt (§ 50 Abs. 4 VerfGGBbg), vielmehr sogar im Sinne
einer hinreichenden Begründung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 46 VerfGGBbg) zu erwarten.
127
Dass, wie der Äußerungsberechtigte einwendet, möglicherweise drei der Beschwerdeführerinnen
und Beschwerdeführer auch bei der nächsten Landtagswahl ihren bisherigen Listenplatz erhalten
könnten, steht ihrer möglichen Grundrechtsverletzung offenkundig nicht entgegen: Zurecht wenden
sie ein, weder Anspruch auf überhaupt einen noch einen bestimmten Listenplatz zu haben. Jede
Listenaufstellung ist ein neuer demokratischer Prozess mit neuen ‑ möglicherweise geringeren ‑
Chancen. Auch von der für jede Listenaufstellung erneut durch die aufstellenden Parteimitglieder zu
treffenden Wahl, aus welcher Vorliste der erste Listenplatz besetzt werden soll, hängt maßgeblich
ab, welche Plätze für die Kandidatinnen und Kandidaten überhaupt erreichbar sind.
128
Dass sich die faktischen Chancen der Beschwerdeführerinnen aufgrund eines etwaigen MännerÜberhangs bei der Antragstellerin durch das Paritätsgesetz erhöhen dürften, beseitigt ihre mögliche
Betroffenheit ebenso wenig. Es kommt für ihre subjektive Betroffenheit nicht auf die
Gesamtbetrachtung der Frauen in der Partei an, sondern auf jede Beschwerdeführerin (vgl. soeben
Rn. 124). Diese kann nicht (erfolgreich) auf geraden oder ungeraden Plätzen, vermittelt über die
Vorliste der Männer, kandidieren, während ihre männlichen Mitbewerber dies können.
129
c. Ferner erscheint eine Verletzung des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts aus
Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV zulasten der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
möglich.
130
(1) Diese besonderen Gleichheitssätze, die eine Ungleichbehandlung (u. a.) wegen des Geschlechts
verbieten, sind als Grundrechte der Landesverfassung rügefähig. In ihrer abwehrenden Funktion
schützen sie den jeweiligen Grundrechtsträger bzw. die jeweilige Grundrechtsträgerin sowohl vor
mittelbaren als auch vor rechtlichen Diskriminierungen aufgrund ihres Geschlechts.
131
(2) Das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts ist auch im Anwendungsbereich der
Wahlrechtsgleichheit des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV anwendbar. Es wird nicht von ihr verdrängt.
Vielmehr sind beide als spezielle Ausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nebeneinander
anwendbar.
132
Besondere Gleichheitssätze stehen grundsätzlich im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander.
Berührt eine differenzierende Behandlung mehrere in ihrem Anwendungsbereich unterschiedliche
spezielle Gleichheitsgebote, muss sie an jedem dieser Gebote gemessen werden. Etwas anderes
kann lediglich gelten, wenn zwischen mehreren besonderen Gleichheitssätzen ein eigenständiges
Spezialitätsverhältnis besteht (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑ 2 BvC 62/14 ‑,
BVerfGE 151, 1-58, Rn. 51, www.bverfg.de !, m. zahlr. N.).