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Letzteres ist für Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV und Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV nicht der Fall. Zwar
überschneiden sich die Anwendungsbereiche dieser Vorschriften im Falle einer
geschlechtsbedingten Beschränkung der Zugangschancen zu Listenplätzen der Parteien und damit
mittelbar zum Landtag. Diese Überschneidung betrifft jedoch lediglich einen Teilbereich des
jeweiligen Regelungsumfangs der beiden Vorschriften. Zudem dienen sie - auch - unterschiedlichen
Schutzzwecken (Egalität der Staatsbürger bzw. Nichtdiskriminierung von Menschen wegen ihres
Geschlechts) (vgl. zum Benachteiligungsverbot zugunsten von Behinderten BVerfG, Beschluss vom
29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 ‑, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 52, www.bverfg.de !, m. zahlr. N.).
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(3) Eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts von Männern und Frauen einerseits und von
Personen des dritten Geschlechts andererseits durch das Paritätsgesetz erscheint möglich: Die
angegriffene Regelung für die Zugangsmöglichkeiten zu den Listenplätzen knüpft unmittelbar an das
Geschlecht einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers an und gewährt Personen des dritten
Geschlechts, anders als Männern oder Frauen, bei der Aufstellung der Landeslisten die Möglichkeit,
frei zu entscheiden, für welche Vorliste sie sich bewerben. Insbesondere können sie sich für
diejenige Geschlechtervorliste bewerben, für die es weniger Konkurrenz gibt, was ihre statistischen
Chancen, auf der Landesliste aufgestellt zu werden, erhöht.
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d. Eine Verletzung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 12 Abs. 1 LV erscheint hingegen bereits nicht als möglich.
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Dieser tritt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis von
Art. 3 Abs. 1 GG zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, der sich das Landesverfassungsgericht für das Verhältnis
von Art. 12 Abs. 1 zu Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV anschließt, hinter den Grundsatz der
Wahlrechtsgleichheit des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV als spezialgesetzliche Ausprägung zurück, ist also
im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit unanwendbar (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Januar
2019 ‑ 2 BvC 62/14 ! ‑, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 42, und vom 16. Juli 1998 ‑ 2 BvR 1953/95 ! ‑,
BVerfGE 99, 1-19, Leitsatz 1, Rn. 54 ff, www.bverfg.de). Soweit die Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer daneben selbstständig die Verletzung des grundgesetzlichen allgemeinen
Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG rügen, weil Personen des dritten Geschlechts unsachlich
gegenüber Männern und Frauen privilegiert seien, ist dies auch unzulässig, weil
Prüfungsgegenstand der Verfassungsbeschwerde allein Grundrechte der Landesverfassung sind,
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg.
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Dies gilt gleichfalls für die Rüge der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die
angegriffene Regelung behandle ohne Sachgrund eine Gruppe von Parteien anders als die anderen
und verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch wenn diese noch zu ihren Gunsten dahingehend
ausgelegt werden kann, dass sie sich zugleich auf den inhaltsgleichen, nicht ausdrücklich gerügten
Art. 12 Abs. 1 LV berufen, sowie darauf, gegenüber Mitgliedern von Parteien nur eines Geschlechts
nachteilig behandelt zu werden, ist der allgemeine Gleichheitssatz in dem betroffenen Bereich des
Wahlrechts unanwendbar. Sollten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer dagegen
hiermit eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien - hier der Antragstellerin - gerügt haben,
ist auch das unzulässig. Eine etwaige Ungleichbehandlung der Antragstellerin genügt zumindest
ohne weitere Darlegungen nicht, um eine Ungleichbehandlung auch ihrer Mitglieder schlüssig
aufzuzeigen.
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e. Eine Selbstbetroffenheit in dem Grundrecht der aktiven Wahlfreiheit nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV
haben die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht schlüssig aufgezeigt. Sie machen
zwar geltend, „Parteimitglieder“ seien zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten bei der