Listenerstellung ihrer Partei gezwungen (dazu vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 79, juris !). Sie tragen aber insoweit rein objektive Argumente vor; bezüglich ihrer eigenen Personen legen sie ausschließlich dar, dass sie künftig (wieder) selbst ‑​ passiv ‑​ zu kandidieren beabsichtigen. Zu ihrer eigenen aktiven Teilnahme als Stimmberechtigte bei der Listenaufstellung erklären sie sich nicht. 139 f. Entsprechendes gilt für die als verletzt gerügte Parteienfreiheit und die damit verbundene Wahlvorschlagsfreiheit (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 21 Abs. 1 bis 3 LV, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV). Wenn sie zudem pauschal anführen, eine Verletzung dieses Rechts der Partei sei zugleich auch eine Verletzung ihrer eigenen Rechte als Parteimitglieder, genügt dies nicht den Anfor​de​rungen an eine hinreichend substantiierte Begründung (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg). Zwar kann die Parteienfreiheit entsprechend der Vereinigungs​freiheit als „Doppelgrundrecht“ angesehen werden, dessen persönlicher Schutzbereich sowohl eine Partei als auch ihre Mitglieder erfassen kann (z. B. Werner, Gesetzes​recht und Satzungsrecht bei der Kandidatenaufstellung politischer Parteien, 2010, S. 37, m. zahlr. N.). Die bloße Parteimitgliedschaft der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer genügt für das schlüssige Aufzeigen der Verletzung in eigenen Rechten jedoch nicht. 140 g. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden weiterhin - über ihren konkreten Antrag hinaus - darauf berufen, das Paritätsgesetz verletze die Prinzipien von Demokratie, Rechtsstaat und Republik (Art. 2 LV), können sie diese nicht zulässig rügen. Die in Art. 2 Abs. 1, 3 und 5 LV festgelegten Verfassungsgrundsätze und objektiv-recht​li​chen Strukturprinzipien begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte und sind deshalb im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig (st. Rspr., z. B. Beschlüsse vom 17. Juni 2016 ‑​ VfGBbg 95/15 ‑,​ m. w. N., und vom 19. September 2014 ‑​ VfGBbg 19/14 ‑;​ vgl. zum Rechts​staats​prinzip Beschlüsse vom 30. November 2018 ‑​ VfGBbg 23/17 ‑,​ und vom 18. November 2011 ‑​ VfGBbg 40/11 ‑​, https://verfassungsgericht.​brandenburg.de; zum Demokratieprinzip des GG z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 ‑​ 2 BvR 1913/09 ‑,​ Rn 3 f, www.bverfg.de !). 141 Eine denkbare Rüge, die Beschwerdeführerinnen und Beschwerde​führer sähen sich in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 10 LV) verletzt, da ein diese beschränkendes Gesetz nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungs​bestimmungen oder allge​mei​ne Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑​ VfGBbg 18/10 ‑,​ https://verfassungsgericht.​brandenburg.de ), lässt sich ihrem Vortrag bereits nicht hinreichend entnehmen. Jedenfalls scheidet ein Rückgriff auf Art. 10 LV aus, da die Wahlrechtsgrundsätze das Demokratieprinzip ausformen und als speziellere Gewährleistungen vorrangig sind.

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