142 h. Auch eine (weitere) Rüge der Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungs​frei​heit aus Art. 10 LV ist unzulässig. Der Vortrag der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung, mit dem sie unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG geltend gemacht haben, das Paritätsgesetz verstoße gegen ihre politische Freiheit, ist nicht näher begründet. Soweit sich allenfalls noch vermuten lässt, dass sie beanstanden wollen, sie könnten ihre politischen Ansichten bei der Kandidatenaufstellung nicht hin​rei​chend zum Ausdruck bringen, tritt die allgemeine Handlungsfreiheit hinter dem speziellen Grundrecht der (nicht zulässig gerügten) Wahlfreiheit zurück. 143 i. Soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer mit ihrem Antrag beabsichtigen sollten, die Verletzung des Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu rügen, fehlt es ihnen ebenfalls diesbezüglich an der Beschwerdebefugnis. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ist schon kein Bestandteil der Landesverfassung; auch fehlt es an der Grundrechtsqualität. Er kann schon deshalb nicht eigenständig im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Das Homogenitätsgebot wird vielmehr durch die in Art. 22 Abs. 3 LV niedergelegten Wahlrechtsgrundsätze auf Landesebene umgesetzt. 144 j. Liegt eine Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in den möglicherweise verletzten Grundrechten der passiven Wahlrechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots wegen des Geschlechts vor, sind sie auch gegenwärtig betroffen. Dass das Paritätsgesetz bei Erhebung der Verfassungs​be​schwerden noch nicht in Kraft getreten war, steht dem nicht entgegen. Im Zeit​punkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts sind die Beschwerdeführer schon und noch beschwert. Die Gegenwärtigkeit der Beschwer kann im Falle einer Rechtssatz​verfassungs​beschwer​de gegen ein bei Erhebung bereits verkündetes Gesetz auch erst im Laufe eines Verfah​rens eintreten, wenn die einzige tatsächliche Veränderung in dem eingetre​te​nen Zeitablauf liegt, der zum Inkrafttreten des Gesetzes führte. In diesem Fall sind die künftigen Rechtswirkungen bereits ab dem Zeitpunkt der Verkündung klar abzusehen und für die Beschwerdeführer gewiss (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 ‑​ 1 BvR 1712/01 ‑,​ Rn. 65, www.bverfg.de !). Dies war hier schon vor dem Inkrafttreten in Bezug auf die Beteiligung der Beschwerde​führe​rin​nen und Beschwerdeführer an den Landtagswahlen der Fall, da das Paritäts​gesetz spätestens ab der nächsten planmäßig stattfindenden Landtagswahl Anwendung findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 1975 ‑​ 2 BvR 193/74 ‑,​ BVerfGE 38, 326-346, Rn. 36, juris !). Würde die Möglichkeit des sukzessiven Eintritts der Gegen​wärtigkeit der Beschwer in diesem Falle verneint, ginge dies mit erheblichen Zeitverzögerungen für das im Übrigen unveränderte Verfahren einher. Es entspricht daher dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes, ungeachtet der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion die Prüfung der maßgeblich werdenden Rege​lun​gen zu ermöglichen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 ‑​ 1 BvR 1712/01 ‑,​ Rn. 65, www.bverfg.de !). 145 k. Den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern fehlt es auch nicht an der unmittelbaren Betroffenheit in ihren Grundrechten (ausführlich dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2008 ‑​ 1 BvR 840/08 ‑,​ Rn. 3, www.bverfg.de !). Sie sind nicht darauf zu verweisen, gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg den Rechtsweg gegen einen etwaigen Vollziehungsakt, der allenfalls in einer Zurückweisung der Landes​liste durch den Landeswahlausschuss gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG zu sehen sein kann, zu beschreiten. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar; § 30 Abs. 2 BbgLWahlG sieht nur eine Anfechtung der Zurückweisung von Kreis​wahl​vorschlägen vor. Es bedarf aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung, ob eine nachträgliche Wahlprüfung gemäß § 48 BbgLWahlG, §§ 1 ff Wahlprüfungsgesetz vorliegend zu einem zu beschreitenden Rechtsweg gehören würde.

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