151 a. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet es, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (st. Rspr. des BVerfG, z. B. Urteil vom 9. November 2011 ‑​ 2 BvC 4/10 ‑,​ BVerfGE 129, 300-355, Rn. 78, m. zahlr. N., www.bverfg.de !). Diese Gleichbehandlung der Staats​bürger bezüglich der Fähigkeit, zu wählen und gewählt zu werden, ist eine der wesen​tlichen Grundlagen der Staatsordnung. Sie ist im Sinne einer strengen und for​ma​len Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zum Parlament zu verstehen (st. Rspr. des BVerfG, jüngst Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑​ 2 BvC 62/14 ‑,​ BVerfGE 151, 1-58, Rn. 42, www.bverfg.de !, m. w. N.). 152 Die Wahlrechtsgrundsätze beanspruchen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Landesverfassungsgericht anschließt, entsprechende Anwendung bereits auf die Listenaufstellung als Teil der Wahlvorbereitung: Zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl (Art. 22 Abs. 1, Abs. 3 LV) gehört als Kernstück auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1993 ‑​ 2 BvC 2/91 ! ‑,​ BVerfGE 89, 243-265, Rn. 39, und vom 9. März 1976 ‑​ 2 BvR 89/74 ! ‑,​ BVerfGE 41, 399-426, Ls. 1, Rn. 45, juris). Die Aufstellung der (Wahlkreis- und) Listenkandidatinnen und ‑​ kandidaten durch die Parteien ist ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbe​rei​tung, da die Wahlberechtigten bei der Landtagswahl keine Möglich​keit haben, andere als die ‑​ ganz überwiegend von Parteien ‑​ vorgeschlagenen Bewer​be​rinnen und Bewerber zu wählen oder ‑​ wegen der starren Listenwahl nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BbgLWahlG ‑​ Einfluss auf die Listenplätze der Kandidatinnen und Kandidaten zu nehmen. Durch die Listen​auf​stellung wird daher eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar berührt (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 ‑​ 2 BvC 2/91 ‑,​ BVerfGE 89, 243-265, Rn. 39, juris !; zu Art. 46 Abs. 1 Thüringer Verfassung - ThürVerf - ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ​‑ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 76, juris !). 153 Eine differenzierende Behandlung der (aktiv und) passiv Wahlberechtigten ist daher auch im Vorfeld des Wahlakts bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig. Die Gleichheit der Wahl im Wahlvor​be​rei​tungs​stadium gewährleistet, dass jede potenzielle Kandidatin und jeder potenzielle Kandidat mit den gleichen Chancen für jeden Listenplatz einer Parteiliste kandidieren können muss. 154 b. Das Paritätsgesetz beeinträchtigt die passive Wahlrechtsgleichheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerde​führer, indem es ihnen ‑​ anders als Personen des jeweils anderen Geschlechts ‑​ den Zugang zu bestimmten Listenplätzen bzw. Vorlisten bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung verwehrt (2), den Zugang zu einer Landesliste überhaupt verwehren kann (3), und Personen des dritten Geschlechts den Beschwerdeführerinnen und Beschwerde​füh​rern gegenüber weitergehende Kandidaturmöglichkeiten einräumt (4). 155 (1) Das Paritätsgesetz enthält Regelungen zum Wahlvorschlagsrecht von Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahlen zum Landtag Brandenburg. Der Land​tag ist die gewählte Vertretung des Volkes und Stätte der politischen Willens​bildung, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LV. Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet, Art. 22 Abs. 3 Satz 3 LV. Die näheren Einzelheiten finden sich im Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg. Jeder Wähler hat zwei Stimmen (§ 1 Abs. 2 BbgLWahlG). Die Hälfte der Sitze im Landtag (44 Abgeordnete) wird durch Mehr​heits​wahl in den Wahlkreisen vergeben (Direktmandate), die andere Hälfte durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen (§ 1 Abs. 1 BbgLWahlG). Die Landeslisten legen die Bewerbe​rin​nen und Bewerber und deren Reihenfolge in einer

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