Landesversammlung fest (§ 25 Abs. 3 Satz 1 BbgLWahlG). Nach dieser Reihenfolge werden die einer
Partei nach dem Wahlergebnis zustehenden Sitze vergeben (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BbgLWahlG, sog. starre
Listen).
156
Das Paritätsgesetz setzt an der Bildung der Landeslisten an. Es lässt den Modus zur Wahl der
Direktkandidatinnen und -kandidaten in den Wahlkreisen - also für die Hälfte der Mitglieder des
Landtags - unberührt.
157
(2) Die passive Wahlgleichheit wird dadurch beeinträchtigt, dass Männer und Frauen nach den
Vorgaben des Paritätsgesetzes jeweils nur auf eine Vorliste wählbar sind. Daraus ergibt sich, dass sie
nur bestimmte Listenplätze erreichen können. Frauen können, anders als Männer, nicht erfolgreich
für die Vorliste der Männer bzw. die für diese reservierten Listenplätze kandidieren; spiegelbildlich
gilt für Männer, dass sie, anders als Frauen, nicht auf die Vorliste und Plätze wählbar sind, die für
Frauen reserviert sind. Das kann zur Folge haben, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat einen
weniger aussichtsreichen Listenplatz erhält, als wenn sie oder er auch auf dem vorstehenden Platz
hätte kandidieren können.
158
Wenn wesentlich mehr Kandidaten des einen Geschlechts als des anderen Geschlechts bei der
Aufstellung einer Wahlliste um einen Listenplatz konkurrieren, kommt es zudem zu einer Verzerrung
der Chancengleichheit. Dem in der Wahlversammlung zahlenmäßig geringer vertretenen Geschlecht
stehen pro Kandidatin bzw. Kandidat mehr Listenplätze zur Verfügung, als den jeweiligen
Bewerberinnen und Bewerbern des stärker repräsentierten Geschlechts. Kandidieren z. B. 30 Frauen
und 70 Männer für 50 Listenplätze, von denen 25 für Frauen und 25 für Männern reserviert sind, ist
die Wahlchance für jede weibliche Bewerberin höher als die jedes männlichen Bewerbers (30 Frauen
auf 25 Plätze gegenüber 70 Männer auf 25 Plätze). Insofern geht auch die Ansicht des
Äußerungsberechtigten fehl, Männer und Frauen würden strikt gleichbehandelt, weil der gleiche
Zugang zur gleichen Zahl von Plätzen möglich sei (s. bereits oben Rn. 124).
159
(3) Die passive Wahlrechtsgleichheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wird auch
dadurch beeinträchtigt, dass sie von einer Kandidatur auf der Landesliste ihrer Partei, der
Antragstellerin, vollständig ausgeschlossen werden können, wenn nicht Kandidatinnen oder
Kandidaten des anderen Geschlechts in gleicher Anzahl (bzw. fast gleicher Anzahl, bis auf eine
Person Unterschied) wie ihres eigenen Geschlechts kandidieren. Denn Landeslisten von Parteien, die
nicht vollständig die „Reißverschlussvoraussetzungen“ gemäß § 25 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BbgLWahlG
erfüllen, werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG in Gänze zurückgewiesen. Das kann die
die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer unmittelbar betreffende Folge haben, dass die
Antragstellerin eine Landesliste entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 5 BbgLWahlG schließt, wenn eine der
Vorlisten erschöpft ist. Haben die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen noch keinen
Landeslistenplatz erhalten, solange eine abwechselnde Besetzung noch möglich ist und kandidiert
auf dem letzten vergebenen Platz bereits eine Person ihres Geschlechts, werden sie einen
Listenplatz nicht mehr erhalten.
160
Die durch das Paritätsgesetz geänderten Vorschriften § 25 und § 30 BbgLWahlG sind hinsichtlich
ihres Inhalts und ihrer Rechtsfolgen auslegungsbedürftig (aa. und cc.). Eine Auslegung ist möglich
(bb. und dd.) und führt dazu, dass das Änderungsgesetz gerade noch die rechtsstaatlichen
Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Gesetzes erfüllt.