178
aaa. Die Regelungen des Paritätsgesetzes unterliegen nicht - wie der Äußerungsberechtigte über die
Annahme eines weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Verfahren geltend macht ‑ einer
nur eingeschränkten Überprüfung durch das Verfassungsgericht. Eine strikte verfassungsgerichtliche Kontrolle ist bei Eingriffen in das freie Wahlvorschlagsrecht der Parteien, das seinerseits
Ausdruck des Demokratieprinzips aus Art. 2 Abs. 1 LV ist, deshalb geboten, weil mit Regelungen, die
die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die jeweilige parlamentarische Mehrheit
gewissermaßen in eigener Sache tätig wird (BVerfG, Urteile vom 26. Februar 2014 ‑ 2 BvE 2/13 ! ‑,
BVerfGE 135, 259-312, Rn. 59, www.bverfg.de !, und vom 13. Februar 2008 ‑ 2 BvK 1/07 ! ‑,
BVerfGE 120, 82-125, Rn. 103, www.bverfg.de, zur Chancengleichheit der Parteien). Gerade bei der
Wahlgesetzgebung besteht die Gefahr, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt (BVerfG, Urteile vom
26. Februar 2014 ‑ 2 BvE 2/13 ! ‑, BVerfGE 135, 259-312, Rn. 59, vom 9. November 2011 ‑ 2 BvC 4/10
! -, BVerfGE 129, 300-355, Rn. 91, und vom 13. Februar 2008 ‑ 2 BvK 1/07 ! ‑, BVerfGE 120, 82-125,
Rn. 125, www.bverfg.de). Die Annahme einer eingeschränkten Überprüfungskompetenz des
Verfassungsgerichts stellte dagegen den Anwendungsbereich der Wahlrechtsgrundsätze weitgehend
zur Disposition des Gesetzgebers.
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bbb. Die Vorgabe einer paritätischen Besetzung der Landeslisten geht über den genannten
gesetzgeberisch auszugestaltenden Bereich hinaus. Weder konkretisiert sie den - an dieser Stelle
objektiv zu prüfenden - Grundsatz der Gleichheit der Wahl (i) noch das diesem nach der Landesverfassung zugrundeliegende Demokratieprinzip, sondern steht hierzu vielmehr im Widerspruch (ii).
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(i) Das Paritätsgesetz konkretisiert nicht den Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl. Das
vorwiegend auf Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gestützte Gesetz verfolgt mit der Förderung der
Gleichberechtigung von Frau und Mann auch einen wahlrechtsfremden Zweck. Insoweit ist einem
Vergleich mit den vom Äußerungsberechtigten für die Annahme eines Ausgestaltungsspielraums
des Gesetzgebers angeführten Beispielen zugunsten von starren Listen (BVerfG, Beschluss vom
3. Juli 1957 ‑ 2 BvR 9/56 ‑, BVerfGE 7, 63-75, juris !), zur Fünf-Prozent-Hürde (BVerfG, Urteil vom
9. November 2011 ‑ 2 BvC 4/10 ‑, BVerfGE 129, 300-355, www.bverfg.de !) und zur Grundmandatsklausel (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 ‑ 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408-425, juris !) nichts zu
entnehmen, da der Gesetzgeber dort wahlrechtsimmanente Zwecke verfolgte.
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Die Landesverfassung schreibt keine paritätische Besetzung des Landtags vor, ebenso wenig wie im
Übrigen das Landeswahlgesetz. Die angegriffene Regelung kann daher auch nicht als (bloße)
Regelung der Wahlorganisation im Vorfeld der Wahlen angesehen werden, die zur Verwirklichung
eines geltenden Wahlsystems notwendig wäre.
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(ii) Das Demokratieprinzip aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV und eine gleichberechtigte demokratische
Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger bzw. eine „effektive Mitbestimmung der Bürgerinnen“ als
Ausdruck der in Art. 2 Abs. 2 LV begründeten Volkssouveränität (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1, Satz 2,
1. Var, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) erfordern keine paritätische Geschlechtervertretung im Landtag. Aus
dem Demokratieprinzip folgt kein Auftrag, für eine „Spiegelung“ der gesellschaftspolitischen
Perspektiven und Prioritäten, Erfahrungen und Interessen von Frauen bzw. des Bevölkerungsanteils
von Männern und Frauen im Parlament zu sorgen (im Ergebnis ebenso ThürVerfGH, Urteil vom
15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 104 f, juris !; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑
Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 114, juris !; a. A. hingegen Laskowski, Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit
gesetzlicher Paritéregelungen für die Kommunal- und Landtagswahlen in Thüringen, Gutachten vom
6. Juni 2014, S. 39-43; dies., djbZ 2014, 93, 98; vgl. die Argumentation der Antragstellerinnen und
Antragsteller im Popularklageverfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑