Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 19 f, juris !, sowie Äußerungsberechtigte Landesregierung im abstrakten Normenkontroll​verfahren vor dem ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 50, juris !). Soweit die ursprüngliche Geset​zes​begründung davon ausging, dass durch den geringeren Frauenanteil im Landtag keine hinreichend effek​tive Reprä​sen​ta​tion und Mitwirkung stattfinde und Interessen von Frauen nicht hinreichend vertre​ten würden (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 32; ähnlich Laskow​ski, djbZ 2014, 93, 97; Antrag​steller im Popularklageverfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15-VII-16 ‑,​ Rn. 19 ff, juris !), liegt dem ein gesellschafts​wissen​schaftliches Verständnis von Repräsentation zugrunde, das zumeist als „deskriptive Repräsen​ta​tion“ bezeichnet wird (grundlegend Hanna Fenichel Pitkin, The Concept of Repre​sen​tation, Berkeley/Los Angeles 1967), aber von dem recht​li​chen Verständnis der Landesverfassung von demokratischer Reprä​sen​tation des Volkes abweicht. 183 Die Landesverfassung definiert den Begriff der demokratischen Repräsentation des Volkes im Landtag nicht. In der Zusammenschau von Art. 2 Abs. 2 LV und Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV kommt jedoch das Modell der Gesamtrepräsentation des Volkes im Landtag Brandenburg zum Ausdruck. 184 Art. 2 Abs. 2 LV bestimmt das Volk zum Träger der Staatsgewalt. Dem Volk kommt damit durch die Volkssouveränität die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staat​liche Gewalt zu (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑​ VfGBbg 18/10 ‑​ LKV 2011, 124, 126; zu Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 ‑​ 2 BvE 9/11 ‑,​ BVerfGE 131, 316-376, Rn. 72, juris !, m. w. N.). Legiti​ma​tionssubjekt von Art. 2 Abs. 2 LV ist „das Volk“, d. h. die Gesamtheit der Bürge​rin​nen und Bürger als (Landes-)Staatsvolk (Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑​ VfGBbg 18/10 ‑,​ LKV 2011, 124, 126; zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 ‑​ 2 BvF 1/92 ‑,​ BVerfGE 93, 37, 66, Rn. 135 f, www.bverfg.de !; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 104 f, juris !), nicht hingegen ein in zwei Gruppen geteiltes Staatsvolk. Jede Ausübung von Staats​gewalt bedarf damit (nur) einer Legitimation, die sich auf das Volk in seiner Gesamt​heit zurückführen lässt, nicht aber (auch) auf den jeweils betroffenen oder interessier​ten Einzelnen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑​ VfGBbg 18/10 ‑, LKV 2011, 124, 126). Sie bedarf auch keiner Rückführung auf bestimmte Bevölkerungs​gruppen. Der damit in Art. 2 Abs. 2 LV zum Ausdruck kommende Grundsatz der Volkssouveränität stellt den Zusammenhang zwischen dem Wahlrecht und dem Demokratieprinzip her, womit ein Anspruch aller Bürger auf freie Teilhabe an der Legitimation und Beeinflussung der sie betreffenden Hoheitsgewalt gewährleistet ist (vgl. zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 ‑​ 2 BvE 13/13 ! -, BVerfGE 142, 123-234, Rn. 128), ohne dass es auf das Geschlecht ankommt. 185 Dem darin vom Verfassungsgeber aus dem parlamentarisch-repräsentativen Demokratieprinzip herzuleitenden Zurechnungszusammenhang zwischen dem Volk und staatlicher Herrschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 ‑​ 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60-81, Rn. 37, juris !) kommt eine herausragende Bedeutung zu. Es ist daher erforderlich, dass sich die Legitimation des Landtags als gewählte Vertre​tung des Volkes und Organ der Gesetz​gebung (Art. 2 Abs. 4 Satz 1, Art. 55 Abs. 1 LV) auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt. Diese Legi​timation ist im Hinblick auf die Abgeordneten dadurch gewährleistet, dass sie un​mittelbar durch die Gesamtheit der Staatsbürger, das (wahlberechtigte) Volk, Frauen wie Männer gleichermaßen, in Wahlen bestimmt werden, die den verfas​sungs​recht​lichen Wahl​rechtsgrundsätzen des Art. 22 Abs. 3 LV unterliegen

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