Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 19 f, juris !, sowie Äußerungsberechtigte Landesregierung im abstrakten
Normenkontrollverfahren vor dem ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 50, juris
!). Soweit die ursprüngliche Gesetzesbegründung davon ausging, dass durch den geringeren
Frauenanteil im Landtag keine hinreichend effektive Repräsentation und Mitwirkung stattfinde und
Interessen von Frauen nicht hinreichend vertreten würden (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 32; ähnlich Laskowski, djbZ 2014, 93, 97; Antragsteller im Popularklageverfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung
vom 26. März 2018 ‑ Vf. 15-VII-16 ‑, Rn. 19 ff, juris !), liegt dem ein gesellschaftswissenschaftliches
Verständnis von Repräsentation zugrunde, das zumeist als „deskriptive Repräsentation“ bezeichnet
wird (grundlegend Hanna Fenichel Pitkin, The Concept of Representation, Berkeley/Los Angeles
1967), aber von dem rechtlichen Verständnis der Landesverfassung von demokratischer Repräsentation des Volkes abweicht.
183
Die Landesverfassung definiert den Begriff der demokratischen Repräsentation des Volkes im
Landtag nicht. In der Zusammenschau von Art. 2 Abs. 2 LV und Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV kommt
jedoch das Modell der Gesamtrepräsentation des Volkes im Landtag Brandenburg zum Ausdruck.
184
Art. 2 Abs. 2 LV bestimmt das Volk zum Träger der Staatsgewalt. Dem Volk kommt damit durch die
Volkssouveränität die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staatliche Gewalt zu (vgl. Beschluss
vom 16. Dezember 2010 ‑ VfGBbg 18/10
‑ LKV 2011, 124, 126; zu Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1
Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 ‑ 2 BvE 9/11 ‑, BVerfGE 131, 316-376, Rn. 72, juris !,
m. w. N.). Legitimationssubjekt von Art. 2 Abs. 2 LV ist „das Volk“, d. h. die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger als (Landes-)Staatsvolk (Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑ VfGBbg 18/10
‑, LKV 2011, 124, 126; zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG,
Beschluss vom 24. Mai 1995 ‑ 2 BvF 1/92 ‑, BVerfGE 93, 37, 66, Rn. 135 f, www.bverfg.de !;
ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 104 f, juris !), nicht hingegen ein in zwei
Gruppen geteiltes Staatsvolk. Jede Ausübung von Staatsgewalt bedarf damit (nur) einer Legitimation,
die sich auf das Volk in seiner Gesamtheit zurückführen lässt, nicht aber (auch) auf den jeweils
betroffenen oder interessierten Einzelnen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑ VfGBbg 18/10
‑, LKV 2011, 124, 126). Sie bedarf auch keiner Rückführung
auf bestimmte Bevölkerungsgruppen. Der damit in Art. 2 Abs. 2 LV zum Ausdruck kommende
Grundsatz der Volkssouveränität stellt den Zusammenhang zwischen dem Wahlrecht und dem
Demokratieprinzip her, womit ein Anspruch aller Bürger auf freie Teilhabe an der Legitimation und
Beeinflussung der sie betreffenden Hoheitsgewalt gewährleistet ist (vgl. zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG
BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 ‑ 2 BvE 13/13 ! -, BVerfGE 142, 123-234, Rn. 128), ohne dass es auf
das Geschlecht ankommt.
185
Dem darin vom Verfassungsgeber aus dem parlamentarisch-repräsentativen Demokratieprinzip
herzuleitenden Zurechnungszusammenhang zwischen dem Volk und staatlicher Herrschaft (vgl.
BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 ‑ 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60-81, Rn. 37, juris !) kommt eine
herausragende Bedeutung zu. Es ist daher erforderlich, dass sich die Legitimation des Landtags als
gewählte Vertretung des Volkes und Organ der Gesetzgebung (Art. 2 Abs. 4 Satz 1, Art. 55 Abs. 1 LV)
auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt. Diese Legitimation ist im Hinblick
auf die Abgeordneten dadurch gewährleistet, dass sie unmittelbar durch die Gesamtheit der
Staatsbürger, das (wahlberechtigte) Volk, Frauen wie Männer gleichermaßen, in Wahlen bestimmt
werden, die den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 22 Abs. 3 LV unterliegen