2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 107, juris !), dient dazu, politische Strömungen aus dem Volk im Parlament zur Geltung zu bringen. Die Gesamtheit der Frauen bzw. der Männer ist aber - auch ange​sichts der unter ihnen selbstverständlich vorhan​de​nen unterschiedlichen politischen Ansichten keinesfalls als eine Art einheitliche politische Kraft anzusehen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 108, juris !). Zwar erschöpft sich Demokratie nicht im Prinzip der Gesamtrepräsentation. Demokratie ist wesensmäßig ein fortlaufender Prozess der Meinungsbildung und Interessenbündelung aus dem Staatsvolk heraus hin zu den Staatsorganen. Der Prozess bleibt nur dann lebendig und damit funktionsfähig, wenn möglichst vielfältige Meinungen, Standpunkte und Interessen der unterschiedlichen einzelnen Bürgerinnen und Bürger einfließen und diese sich in den politischen Entscheidungsbildungsprozess einbringen. Parteien haben die genuine Aufgabe, an dieser Willensbildung mitzuwirken, die Teilnahme der Bürger am politischen Leben zu fördern und zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranzuziehen (§ 1 Abs. 1 und 2 Parteiengesetz). Die Parteien sorgen für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen. Der Gesetzgeber muss zu verhindern suchen, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 ‑​ 2 BvE 9/11 ‑,​ BVerfGE 131, 316-376, Rn. 55, juris !). Daraus lässt sich jedoch nach dem Demokratiemodell der Landesverfassung kein Optimierungsgebot in dem Sinne entnehmen, dass der Staat berechtigt sei, in diesen Prozess in der Weise einzugreifen, dass er die Integration bestimmter Gruppen oder Perspektiven zulasten anderer Perspektiven (z. B. „weiblicher“ im Gegensatz zu „männlichen“ Perspektiven) besonders stärken dürfte, indem er - wie vorliegend - den Parteien Vorgaben im Hinblick auf ihre Wahlvorschläge macht. Die Interessenbündelung soll sich vielmehr so weit als möglich im staatsfreien Raum vollziehen, um so die Offenheit dieses Prozesses sicherzustellen. Dem Gesetzgeber kommt insofern die Aufgabe zu, den Charakter der Wahl als Integrationsvorgang im Interesse der Einheitlichkeit des Wahlsystems und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1979 - 2 BvR 193/79 -, BVerfGE 51, 222-257, Rn. 54, juris !). 193 Der Hinweis des Äußerungsberechtigten auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die öffentliche Auseinandersetzung im parlamentarischen Verfahren Möglich​kei​ten des Ausgleichs widerstreitender Interessen biete (BVerfG, Urteile vom 19. Juni 2012 ‑​ 2 BvE 4/11 ‑,​ BVerfGE 131, 152-230, Rn. 113, www.bverfg.de !, und vom 14. Januar 1986 ‑​ 2 BvE 14/83 ! ‑,​ BVerfGE 70, 324-388, Rn. 123, Beschluss vom 28. Oktober 1975 ‑​ 2 BvR 883/73 ! ‑,​ BVerfGE 40, 237261, Rn. 34, juris), greift eben​falls nicht durch. Diese Rechtsprechung betrifft allein Fragen der parlamen​tari​schen Öffentlich​keit und des Vorbehalts des Gesetzes. Eine Aussage, dass der Gesetz​ge​ber durch Wahl​gesetz​gebung dafür zu sorgen habe, dass die wider​strei​ten​den (iden​ti​täts​poli​tischen) Interessen überhaupt zunächst ihren Weg ins Parlament finden, ist daraus keines​wegs abzuleiten. Entspre​chen​des gilt für die Kommunikationsoffenheit des demokratischen Prozesses, die unter anderem im Recht der Abgeordneten aus Art. 56 Abs. 2 LV, im Landtag das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen, zum Ausdruck kommt. 194 (2) Die Differenzierung hinsichtlich des passiven Wahlrechts der Beschwerde​führe​rin​nen und Beschwerdeführer ist damit nur durch kollidierendes Verfassungs​recht ‑​ Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang ‑​ zu rechtfertigen (zum GG vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 ​‑ 2 BvR 1322/12 ‑,​ BVerfGE 139, 19-64, Rn. 59, www.bverfg.de !). Dabei ist im Umfeld des Wahlrechts ein strenger Prüfungs​maß​stab anzulegen (aa.). Eine Rechtfertigung des Paritätsgesetzes durch das Gleichstellungsgebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist nicht möglich (bb.).

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