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aa. Die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG umschriebenen Wahlrechtsgrundsätze
gelten als allgemeine Rechtsprinzipien für Wahlen zu allen Volksvertretungen im staatlichen und
kommunalen Bereich (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 ‑ 2 BvR 134/76 ‑, BVerfGE 47, 253285, Leitsatz 3, juris !). Diese elementare grundgesetzliche Vorgabe an die Länder aus Art. 28 Abs. 1
Satz 2 GG findet in der Landesverfassung ihren Ausdruck in Art. 22 LV. Für den Bedeutungsgehalt
der Wahlrechtsgrundsätze zieht das Verfassungsgericht daher die hierzu ergangene Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts heran (vgl. bereits Urteil vom 12. Oktober 2000 ‑ VfGBbg 19/00
‑, LVerfGE 11, 148, 155, m. w. N.).
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Die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit sowie der Allgemeinheit der Wahl unterliegen nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinem absoluten Differenzierungsverbot. Aus dem
streng formalen Charakter dieser Grundsätze folgt aber, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung
des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Beschränkungen verbleibt. Differenzierungen
hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets
besonderer, sachlich durch die Verfassung legitimierter bzw. „zwingender“ Gründe, die von einem
Gewicht sind, das der Gleichheit bzw. der Allgemeinheit der Wahl zumindest die Waage halten kann
(zur Allgemeinheit jüngst BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑ 2 BvC 62/14 ‑, Rn. 43,
www.bverfg.de !; zur Gleichheit BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 ‑ 2 BvC 3/11 ‑, BVerfGE 130,
212-239, Rn. 61; zur Gleichheit und Chancengleichheit der Parteien BVerfG, Beschluss vom
19. September 2017 ‑ 2 BvC 46/14 ‑, BVerfGE 146, 327-375, Rn. 61, www.bverfg.de !, jeweils
m. zahlr. N.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen gebietet. Die Differenzierung muss sich nicht von Verfassungs wegen als zwangsläufig oder notwendig
darstellen, wie dies etwa in Fällen der Kollision des Grundsatzes der Wahlgleichheit mit den übrigen
Wahlrechtsgrundsätzen oder anderen Grundrechten der Fall sein kann. Vielmehr genügen in diesem
Zusammenhang auch „zureichende“, „aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung
sich ergebende Gründe“.
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bb. Die Eingriffe in Wahlrechtsgleichheit sind nicht durch Art. 12 Abs. 3 LV gerechtfertigt. Diese
Verfassungsnorm enthält einen Gleichstellungsauftrag an das Land (aaa.) in der Form eines
Staatsziels (bbb.), welches das hochrangige Grundrecht auf Gleichberechtigung von Frauen und
Männern des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV verstärkt. Diesem Schutzauftrag lässt sich jedoch nicht die
Befugnis entnehmen, durch gesetzliche Anordnung eine jeweils hälftige Verteilung der Landtagssitze
an Frauen und Männer herbeizuführen bzw. zu fördern. Eine solche Vorgabe, die, wie dargelegt,
zugleich eine Modifikation des Demokratieprinzips bedeuten würde, enthält Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV
nicht (ccc.).
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aaa. Art. 12 Abs. 3 LV sieht vor, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind (Satz 1) und das Land
verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und
Ausbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen
(Satz 2).
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Der Gesetzgeber ist durch den Auftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV dazu angehalten, laufend zu
überprüfen, ob in den Bereichen von Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie
und der sozialen Sicherung tatsächliche Nachteile von Frauen oder Männern bestehen, und diesen
gegebenenfalls entgegenzuwirken. Der ausdrücklich aufgenommene Bereich des öffentlichen
Lebens umfasst als geradezu klassischen Anwendungsbereich die Handlungen staatlicher Organe
und damit auch ihre persönliche Mitwirkung an und in ihnen. Davon ist der Landtag Brandenburg
nicht ausgenommen. Der Gesetzgeber hat also, sofern er zulässigerweise einen Handlungsbedarf