aufgrund fehlender Gleichstellung von Frauen im Bereich des Landesparlaments konstatiert, verfassungsrechtlich fortlaufend die Pflicht, wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wie er dies für den Bereich der öffentlichen Verwaltung zum Beispiel durch Erlass des Landesgleichstellungsgesetzes, u. a. mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Gleichstellungsplänen, getan hat. 200 Die Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet den Gesetzgeber - anders als in der später in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gewählten Formulierung („der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung“ und „wirkt auf den Ausgleich faktischer Nachteile hin“) -, für die „Gleichstellung“ „durch wirksame Maßnahmen zu sorgen“. Gleichstellung lässt sich dem Wortlaut nach als Synonym für die Angleichung der rechtlichen Stellung und tatsächlichen Lebensverhältnisse und damit Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV als deutlichere, aber entsprechende Formulierung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verstehen. Die Verpflichtung zur Sorge bringt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber dieses Ziel ernsthaft im Blick behalten muss. 201 bbb. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist eine Staatszielbestimmung. Staats​ziel​bestim​mun​gen sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staats​​tä​tig​keit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben (sachlich um​schrie​bener Ziele) vorschreiben. Sie begründen anders als Grundrechte keine Abwehr​an​sprüche gegen staatliches Handeln, sondern eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates, sein Handeln (auch) an dem betreffenden Staatsziel aus​zu​richten (Urteil vom 18. Juni 1998 ‑​ VfGBbg 27/97 ‑,​ LVerfGE 8, 97, 127 f, m. w. N.). 202 Bereits der Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV spricht für ein Staatsziel im Gegen​satz zu einem Grundrecht. Die Formulierung, das Land sei verpflich​tet, für die Gleich​stellung von Frau und Mann in bestimmten Le​bens​bereichen durch wirk​sa​me Maß​nah​men zu sorgen, ent​spricht im Wesentlichen derjeni​gen anerkannter Staatsziele wie aus Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 LV (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 ‑​ VfGBbg 27/97 ‑,​ LVerfGE 8, 97, 129, m. w. N.), die allerdings eine Beschrän​kung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Landes („im Rahmen seiner Kräfte“) ent​hal​ten. Ein entsprechender Zusatz („im Rahmen seiner [des Landes] Zuständigkeiten und Kräfte“) wurde im Rahmen des Verfassungsgebungsprozesses für überflüssig, da selbst​ver​ständ​lich gehalten (Verfassung des Landes Brandenburg, Dokumentation, Band 2, Protokoll VA/UA I/5 vom 18. Oktober 1991, S. 700). 203 Gegen die Einordnung des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV als Grundrecht spricht im Übrigen, dass der Verfassungsgeber in anderen Vorschriften des 2. Hauptteils der Landesverfassung sowohl bei den „klassischen“ Grundrechten als auch bei über den ausdrücklichen Regelungsgehalt des Grundgesetzes hinausgehenden Gewähr​leis​tun​gen dort, wo er sie als Grundrechte ausgestalten will (etwa beim Datenschutz, Art. 11 LV, bei der politischen Mitgestaltung, Art. 21 und 22 LV, der Mitbestimmung von Beschäftigten gemäß Art. 50 Abs. 1 LV [Urteil vom 15. Oktober 2009 ‑​ VfGBbg 9/08 ‑,​ https://verfassungsgericht.brandenburg.de ], und beim Recht der Sorben nach Art. 25 Abs. 3 LV auf Bewahrung und Förderung ihrer Sprache [Urteil vom 18. Juni 1998 ‑​ VfGBbg 27/97

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