praktische Konkordanz aber erforderlich sei (Morlok/Hobusch, NVwZ 2019, 1734, 1736, unter
Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2017 ‑ 6 B 1109/16 ‑ Rn. 87 ff, juris !; zu
Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG; Heyen, DÖV 1989, 649, 653).
207
(ii) Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung - auch in Bezug auf den Landtag (s. o.
Rn. 199) - verfolgen als Umsetzung des Auftrags des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV grundsätzlich ein
legitimes Ziel.
208
Der Gesetzgeber stützte sein Vorhaben auf den Förderauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV / Art. 3
Abs. 2 Satz 2 GG (Änderungsantrag, Anlage 3 zu LT‑Drs. 6/10466 !). Erklärtes Ziel des
Paritätsgesetzes ist die Herstellung von Chancengleichheit von Kandidatinnen und Kandidaten für
die Landtagswahlen bei der Nominierung durch die Parteien, daneben aber auch die Herstellung
einer Parität der Geschlechter im Landtag. Die Gesetzesbegründung enthält neben allgemein
gehaltenen, in diese Richtung zu verstehenden Aussagen ausdrücklich auch das Ziel, „die
paritätische Besetzung des Landtags in effektiver Weise“ zu sichern (LT‑Drs. 6/8210 !, Begründung
zu § 21 [später aufgenommen in § 25], S. 38). Im Ergebnis wird eine paritätische Besetzung des
Landtags, bzw., zunächst als erster Schritt in diese Richtung, die Erhöhung der Anteile der
Personengruppe der Frauen, verfolgt.
209
(iii) Einer Rechtfertigung durch Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV steht jedoch entgegen, dass sich aus dieser
Staatszielbestimmung keine Befugnis zur einfachgesetzlichen Änderung verfassungskonstituierender demokratischer Strukturprinzipien ablesen lässt. Das Paritätsgesetz
überschreitet den durch das Demokratieprinzip der Landesverfassung gesetzten Rahmen.
210
Wenn der Gesetzgeber unmittelbar im Wahlrecht zum Landtag ansetzt, muss er das demokratische
Repräsentationsmodell der Landesverfassung und die überragende Stellung der demokratischen
Wahlrechtsgrundsätze zwingend beachten. Das Gericht hat bereits festgestellt, dass keine
Bevölkerungsgruppe aus dem Demokratieprinzip einen Anspruch ableiten kann, entsprechend
ihrem Bevölkerungsanteil proportional im Parlament repräsentiert zu werden, und dass das Prinzip
der Gesamtrepräsentation gerade nicht voraussetzt, dass sich in der Zusammensetzung des
Parlaments auch diejenige der Bevölkerung in ihren vielfältigen Gruppen widerspiegelt (s. o.
Rn. 182 ff). Insoweit berührt das Paritätsgesetz zugleich das demokratische Grundprinzip, dass das ‑
ganze, ungeteilte ‑ Volk Träger der Staatsgewalt ist, Art. 2 Abs. 2 LV.
211
Weiterhin ist es Ausdruck der demokratischen Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere der Freiheit der
Wahl, dass die Entscheidung über die zu wählenden Volksvertreterinnen und Volksvertreter frei von
staatlicher Einmischung beim Volk liegt. Wesenskern des Demokratieprinzips ist es, dass der
gesamte Prozess der Meinungsbildung in möglichster Freiheit und Offenheit, ohne staatliche Beeinflussung „von unten nach oben“ verläuft (s. o. Rn. 189). Durch das Paritätsgesetz entzieht der
Gesetzgeber dem demokratischen Willensbildungsprozess, der letztlich in die Zusammensetzung
der jeweiligen Volksvertretung mündet, jedoch einen wesentlichen Teil, indem er bestimmt, dass es
für die Besetzung des Parlaments auf das Geschlecht der Abgeordneten zum einen überhaupt, und
zum anderen auf ein bestimmtes Verhältnis der Geschlechter untereinander ankomme (s. o.
Rn. 189).
212
Wäre Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV dahingehend zu verstehen, dass er die staatliche Vorgabe einer
geschlechterparitätischen Abbildung in demokratischen Entscheidungsgremien im Land
Brandenburg erlaubte, hätte dies bedeutsame Ausstrahlungswirkung auf die Grundsätze der
Verfassung aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV sowie auf Art. 22 Abs. 1, Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 Satz 1, Art. 56