236 1. Gemäß Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1 VerfGGBbg entscheidet das Verfassungsgericht über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Strei​tig​keiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Betei​ligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. 237 Politische Parteien ‑​ hier die Antragstellerin als im Land Brandenburg aktive Partei ‑​sind andere Beteiligte in diesem Sinne, die durch die Verfassung mit eigenen Rech​ten, insbesondere der Freiheit ihrer Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, ausgestattet sind. 238 Das Verfassungsgericht hat im Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑​ VfGBbg 20/06 ‑,​ LVerfGE 17, 146, 152 f, ausgeführt: „1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können politische Parteien eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des ihnen verliehenen verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan nur im Wege der Organstreitigkeit als „andere Beteiligte“ (§§ 35, 12 Nr. 1 ​VerfGGBbg) geltend machen (BVerfGE [Plenum] 4, 27, 31; s. a. BVerfGE 6, 367, 372; 11, 239, 241; 66, 107, 115; 73, 1, 29; 82, 322, 335; 84, 290, 298; 85, 264, 284). […] Das Landesverfassungsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Bun​des​verfassungsgerichts an (ebenso LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 ‑​ LVerfG 4/99 ‑,​ LVerfGE 11, 306, 310 f.). […] Das Landesverfassungs​gericht folgt auch hier der ständigen Rechtsprechung des Bundes​verfassungs​gerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375; 23, 33, 39; 60, 53, 62; 66, 107, 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Or​ganstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 ‑​ VfGBbg 4/95 EA ‑,​ LVerfGE 3, 135, 139; VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271, 1271).“ 239 An dieser Rechtsprechung hält das Gericht ‑​ trotz erheblicher Kritik im Schrifttum ge​gen die Beteiligtenfähigkeit von Parteien im Organstreit (etwa Ipsen, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 52; Korioth, in: Schlaich/​Korioth, BVerfG, 11. Auflage 2018, 4. Teil, Rn. 92; Walter, in: BeckOKBVerfGG, 8. Ed. 1. Januar 2020, § 63 Rn. 27; zahlreiche Nachweise bei Klein, in: Maunz/​Dürig, GG, 90. EL Februar 2020, Art. 21 Rn. 400) ‑​ fest (vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 ‑​ 3/09 ‑,​ Rn. 30-32, juris !; VerfGH RP, st. Rspr., z. B. Urteil vom 15. Dezember 2014 ‑​ VGH O 22/14 ‑,​ Rn. 68, juris !). Zwar sind politische Parteien unbeschadet ihrer Aner​ken​nung durch Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 LV frei gebildete, im gesell​schaftlichen Be​reich wurzelnde Gruppierungen, die nicht an der inneren Staats​willens​bildung betei​ligt sind und denen deshalb auch nicht die Eigenschaft „oberster Landesorgane“ zu​kommt (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 ‑​ 2 BvF 1/65 ‑,​ BVerfGE 20, 56-119, Rn. 121, juris !; VerfG MV, Urteile vom 14. Dezember 2000 ‑​ 4/99 ‑,​ Rn. 34, und vom 16. Dezember 2004 ‑​ 5/04 ‑,​ Rn. 24, juris !). Dennoch haben sie ‑​ worauf Grundgesetz und Landesverfassung angelegt sind ‑​ eine besondere, hervorgehobene Funk​tion bei der demokratischen Willensbildung des Volkes und damit im Verfassungsle​ben. Sie nehmen gesellschaftliche und politische Forde​run​gen und Impulse auf und bringen diese durch die Mitwirkung bei den Wahlen zum Landtag, aber auch in den Zeiträumen zwischen den Wahlen gegenüber den Staats​organen zur Geltung.

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