240 Das Organstreitverfahren ist angesichts des bedeutenden Auftrags, den die politi​schen Parteien im Schnittbereich zwischen Staat und Gesellschaft wahrnehmen, ge​genüber der Verfassungsbeschwerde die angemessenere verfassungs​gericht​liche Rechtsschutzform zur Verteidigung des ihnen durch Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 LV verlie​he​nen verfassungsrechtlichen Status gegen eine mögliche Beeinträchtigung durch Verfassungsorgane (ebenso VerfG MV, Urteil vom 14. Dezember 2000 ‑​ 4/99 ‑,​ Rn. 35, juris !; vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑​ VfGBbg 20/06 ‑,​ LVerfGE 17, 146, 152 f; VerfGH NRW, Urteile vom 29. September 1994 ‑​ VerfGH 7/94 ‑,​ NVwZ 1995, 579, und vom 6. Juli 1999 ‑​ VerfGH 14/98 und 15/98 ‑,​ NVwZ 2000, 666, 666 f). Dafür spricht auch, dass die Parteien ‑​ anders als dies im Rahmen einer Ver​fassungsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erforderlich wäre ‑​ nicht zunächst den Rechtsweg beschreiten müssen. 241 2. Der zuletzt gestellte Antrag hält jedoch die Sechsmonatsfrist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg nicht ein. 242 Die Zulässigkeit einer Antragsänderung ist im Verfassungsgerichtsgesetz nicht aus​drücklich geregelt. Gemäß § 13 Abs. 1 VerfGGBbg sind deshalb die Bestimmun​gen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend heranzuziehen. Einer Klage​änderung nach § 91 VwGO steht die Neuerhebung einer Klage gleich; durch beide wird ein neues Begehren rechtshängig gemacht. Daher sind auch im Falle einer Klage- bzw. Antragsänderung die Prozessvoraussetzungen, so insbesondere eine Klagefrist, einzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 ‑​ 3 C 35/96 ‑,​ BVerwGE 105, 288302, Rn. 35 ff, juris !). 243 Nachdem sich die Antragstellerin ursprünglich im Wege des Organstreit​ver​fah​rens unmittelbar gegen Art. 1 des Paritätsgesetzes gewandt hat, hat sie erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Antrag solle sich gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 31. Januar 2019 richten, durch den das Gesetz zustande gekommen ist. In der Auswechslung des Antragsgegenstands liegt eine Antragsänderung, denn Gesetz und Beschluss des Gesetzes sind zwei verschiedene Antragsgegenstände. Die Antragsänderung am 20. August 2020 erfolgte mehr als sechs Monate nach Kenntnis der Antragstellerin von der beanstandeten Maßnahme, mithin verspätet. 244 3. Offen bleiben kann, ob nach der Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung der ursprüngliche Antragsgegenstand ‑​ Art. 1 des Paritäts​gesetzes ‑​ noch rechts​hängig ist. Das Gesetz ist jedenfalls kein gemäß § 36 Abs. 1 VerfGGBbg zulässiger Antragsgegenstand eines Organstreitverfahrens. Dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Antrags​begrün​dung etwas weitergehend die Einführung der Geschlechterparität bei der Aufstellung der Listen​bewerber in § 25 Abs. 3 BbgLWahlG durch Artikel 1 des Paritätsgesetzes als angegriffene Maßnahme des Landtags benennt, vermag daran nichts zu ändern. 245 a. Gemäß § 36 Abs. 1 VerfGGBbg ist der Antrag im Organstreitverfahren nur zuläs​sig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefähr​det ist. 246 Der kontradiktorisch ausgestaltete Organstreit dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen, nicht aber einer objektiven Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit (Urteile vom 22. Juli 2016 ‑​ VfGBbg 70/15 ‑,​ https://verfassungsgericht.​brandenburg.de

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