unzulässiger Weise gegen das Gesetz selbst, nicht hingegen gegen den Beschluss des Antragsgegners über das Gesetz. Im Übrigen wird auch aus der Antragsbegründung selbst an zahl​rei​chen Stellen erkenn​bar, dass die Antragstellerin in der Sache eine objektive Verfas​sungs​kontrolle der geänderten Vorschriften des Landeswahlgesetzes anstrebt, wenn sie überwie​gend Rechtsverletzungen „der Parteien“ in abstrakter, generalisierender Weise geltend macht. II. 250 Über die hilfsweise erhobene Verfas​sungs​beschwerde war nicht mehr zu entscheiden, da die prozessuale Bedingung der fehlenden Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens nicht eingetreten ist. E. 251 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg. 252 Eine Auslagenerstattung zugunsten der Antragstellerin war nicht gemäß § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg anzuordnen. Nach § 32 Abs. 7 VerfGGBbg ist eine Auslagen​er​stat​tung außer im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde die Aus​nah​me. Sie kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (Beschluss vom 20. November 2003 ‑​ VfGBbg 95/02 ‑,​ https://verfassungsgericht.​branden​burg.de , m. zahlr. N., auch zu § 34a Abs. 3 BVerfGG) nur in Betracht, wenn beson​de​re Billigkeitsgründe vorliegen. Diese liegen nicht vor, da der Antrag der Antrag​stellerin unzulässig war. 253 Der Gegenstandswert für die Verfassungsbeschwerden ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwalts​ver​gü​tungs​gesetz angesichts der hervorgehobenen Bedeutung des Verfahrens​gegen​stands auf 150.000,00 Euro festzusetzen. Dabei trägt das Gericht auch der Tatsache Rechnung, dass der Verfahrens​bevoll​mäch​tigte die vier Beschwer​deführerinnen und Beschwerdeführer vertreten hat und damit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist, wobei er daneben auch die - erfolglos gebliebene - Antrag​stellerin vertreten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 ‑​ 1 BvR 2736/08 ‑,​ juris !, und vom 28. Juni 2000 ‑​ 1 BvR 1864/94 ‑,​ Rn. 2 f, www.bverfg.de !). F. 254 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar. Möller Dr. Becker Dresen Dr. Finck Heinrich-Reichow Kirbach

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