unzulässiger Weise gegen das Gesetz selbst, nicht hingegen gegen den Beschluss des
Antragsgegners über das Gesetz. Im Übrigen wird auch aus der Antragsbegründung selbst an zahlreichen Stellen erkennbar, dass die Antragstellerin in der Sache eine objektive Verfassungskontrolle
der geänderten Vorschriften des Landeswahlgesetzes anstrebt, wenn sie überwiegend
Rechtsverletzungen „der Parteien“ in abstrakter, generalisierender Weise geltend macht.
II.
250
Über die hilfsweise erhobene Verfassungsbeschwerde war nicht mehr zu entscheiden, da die
prozessuale Bedingung der fehlenden Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens nicht eingetreten ist.
E.
251
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren der
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.
252
Eine Auslagenerstattung zugunsten der Antragstellerin war nicht gemäß § 32 Abs. 7 Satz 2
VerfGGBbg anzuordnen. Nach § 32 Abs. 7 VerfGGBbg ist eine Auslagenerstattung außer im Falle
einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde die Ausnahme. Sie kommt nach der ständigen
Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (Beschluss vom 20. November 2003 ‑ VfGBbg 95/02 ‑,
https://verfassungsgericht.brandenburg.de
, m. zahlr. N., auch zu § 34a Abs. 3 BVerfGG) nur in
Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Diese liegen nicht vor, da der Antrag der
Antragstellerin unzulässig war.
253
Der Gegenstandswert für die Verfassungsbeschwerden ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angesichts der hervorgehobenen Bedeutung des Verfahrensgegenstands auf 150.000,00 Euro festzusetzen. Dabei trägt das Gericht auch der Tatsache Rechnung, dass
der Verfahrensbevollmächtigte die vier Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer vertreten
hat und damit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist, wobei er daneben auch die - erfolglos
gebliebene - Antragstellerin vertreten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 ‑
1 BvR 2736/08 ‑, juris !, und vom 28. Juni 2000 ‑ 1 BvR 1864/94 ‑, Rn. 2 f, www.bverfg.de !).
F.
254
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.
Möller
Dr. Becker
Dresen
Dr. Finck
Heinrich-Reichow
Kirbach