reichend substantiiert. Soweit sie geltend machen, der von ihnen behauptete Wahlfehler sei darauf zurückführen, dass der Bundesgesetzgeber eine paritätische Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts der politischen Parteien unterlassen hat, fehlt
es an einer hinreichend substantiierten Darlegung, dass eine hierauf gerichtete Gesetzgebungspflicht besteht.
I.
1. a) Die allgemeinen Anforderungen an Anträge beim Bundesverfassungsgericht
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl.
BVerfGE 21, 359 <361>; 24, 252 <258>; 122, 304 <308>; 146, 327 <340 f. Rn. 37>).
Gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind Anträge, die das
Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde einleiten, daher zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Notwendig ist eine hinreichend substantiierte
und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin der Wahlfehler liegen soll und – soweit keine subjektive Rechtsverletzung gerügt wird – welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Fehler zukommen konnte (vgl. BVerfGE 40, 11 <30>; 58, 175 <175>; 122, 304 <308>; 130, 212
<223>). Dabei reicht zur Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde der Verweis
auf das Einspruchsschreiben an den Deutschen Bundestag nicht aus (vgl. BVerfGE
21, 359 <361>; 122, 304 <310>). Die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung genügt
ebenfalls nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 <31>; 146, 327 <341 Rn. 37>). Auch der Grundsatz der Amtsermittlung befreit die Beschwerdeführenden nicht davon, die Gründe
der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden
sein (vgl. BVerfGE 40, 11 <32>; 146, 327 <341 Rn. 37>).
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b) Zur erforderlichen Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Gründen der vorzulegenden oder zumindest
ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugebenden angegriffenen Bundestagsentscheidung (vgl. Bechler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 48
Rn. 22; Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 53; Lenz/Hansel, BVerfGG,
3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 36; C. Walter, in: ders./Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 48
Rn. 24 <Januar 2020>). Dies gilt auch, soweit sich der Deutsche Bundestag mit der
Frage der Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen auseinandergesetzt hat
(vgl. Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 53).
37
Zwar prüft der Deutsche Bundestag in ständiger Übung im Einspruchsverfahren die
Verfassungsmäßigkeit der angewandten Wahlrechtsnormen nicht abschließend,
sondern verweist regelmäßig darauf, dass eine derartige Kontrolle letztlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sei, das allein über die gegebenenfalls erforderliche Normverwerfungskompetenz verfüge (vgl. etwa BTDrucks 19/9450, S. 76
m.w.N.). Eine Pflicht des Deutschen Bundestages zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht dementsprechend nicht
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