(vgl. BVerfGE 121, 266 <290 f.>; 122, 304 <307>). Die vom Deutschen Bundestag regelmäßig ausgeübte eingeschränkte Überprüfung im Sinne einer Erörterung der Verfassungsmäßigkeit beanstandeter Wahlrechtsnormen ist gleichwohl wegen Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG, der die Wahlprüfung zur Sache des Deutschen Bundestages erklärt, und wegen der durch die Prüfung bewirkten Aufbereitung sowie Bestimmung des Verfahrensstoffs zu beachten (vgl. Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 28 Fn. 52). Hiervon ausgehend ist bei der Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG eine Auseinandersetzung mit diesen Erörterungen zu verlangen. c) Hat der Deutsche Bundestag überdies seine Erörterungen zur Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Wahlrechtsnormen maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützt, so müssen sich die Beschwerdeführenden auch mit dieser befassen. Die Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG beinhalten, dass der verfassungsrechtliche Bezug unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe herzustellen ist (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>). Eine Wahlprüfungsbeschwerde muss sich daher mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 146, 327 <343 ff. Rn. 42, 44 f.>). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Beurteilung als geboten erachtet wird (vgl. BVerfGE 146, 327 <344 f. Rn. 45>). 39 2. Wird ein Wahlfehler durch gesetzgeberisches Unterlassen gerügt, gelten hierfür besondere Voraussetzungen, die Beschwerdeführende ebenfalls substantiiert darzulegen haben. 40 a) Dabei ist davon auszugehen, dass der Bund, soweit ihm die Gesetzgebung über eine bestimmte Materie gemäß Art. 70 ff. GG zugewiesen ist, die Befugnis, nicht aber die Verpflichtung hat, Gesetze zu erlassen. Dies schließt indes nicht aus, dass ausnahmsweise Gesetzgebungspflichten bestehen, die sich aus einzelnen Vorschriften des Grundgesetzes (außerhalb der Art. 70 bis 82 GG) sowie aus Vorgaben des Unionsrechts ergeben können (vgl. Heintzen, in: v. Mangoldt/ Klein/Stark, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 71 Rn. 33; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Vorbemerkung vor Art. 70 Rn. 17; Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 71 Rn. 33 <März 2007>). Das Bestehen einer solchen Handlungspflicht des Gesetzgebers ist im Falle der Rüge gesetzgeberischen Unterlassens gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert darzulegen. 41 b) Daneben ist zu beachten, dass, soweit dem Grunde nach eine Handlungspflicht des Gesetzgebers besteht, ihm bei der Wahrnehmung dieser Pflicht regelmäßig ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; 88, 203 <262>; 106, 166 <177>; 121, 317 <356>). Entsprechend ist bei grundrechtsbezogenen Schutzpflichten die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 96, 56 <64>). Die aus 42 11/34

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