behaupteten Normsetzungspflicht auf das Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1
und Abs. 2 GG in seinen Ausprägungen als Recht auf gleichberechtigte demokratische Teilhabe und effektive Einflussnahme auf die Staatsorgane berufen. Dabei
lassen sie außer Betracht, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch den einzelnen Abgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes bezeichnet (aa). Aufgrund der unzureichenden Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den daraus abgeleiteten Ausführungen im angegriffenen
Beschluss des Deutschen Bundestages (bb) trägt die Wahlprüfungsbeschwerde
auch insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer gesetzgeberischen Pflicht zum Erlass wahlrechtlicher Paritätsgebote nicht hinreichend Rechnung (cc).
aa) Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von
diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Staatliche Organe bedürfen demgemäß für die Ausübung der Staatsgewalt einer Legitimation, die
sich auf die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger als Staatsvolk zurückführen
lässt (vgl. BVerfGE 47, 253 <272>; 77, 1 <40>; 93, 37 <67>; 107, 59 <87>). In der
repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes wird diese Legitimation durch die
Wahl der Volksvertretung vermittelt. Damit stellt das in Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1
Satz 2 GG verankerte Prinzip der Repräsentation das vom Grundgesetz gewählte
Organisationsmodell dar, welches dem Volk die maßgebliche Bestimmungsmacht
über die staatliche Gewalt verschaffen soll (vgl. BVerfGE 44, 308 <315 f.>; 56, 396
<405>; 80, 188 <217>; 131, 316 <341>). Es bringt zum Ausdruck, dass jeder gewählte Abgeordnete das Volk vertritt und diesem gegenüber verantwortlich ist. Die Abgeordneten sind nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich (vgl. BVerfGE
121, 266 <305>; 131, 316 <341 f.>). Sie repräsentieren zudem das Volk grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne (vgl. BVerfGE 44, 308 <316>; 102, 224
<237>; 130, 318 <342>; 131, 316 <342>; 140, 115 <149 f. Rn. 91>). Mit der Wahl
der Abgeordneten des Deutschen Bundestages kreiert das Bundesvolk sein unitarisches Vertretungsorgan (vgl. BVerfGE 6, 84 <99>; 95, 335 <402>; 121, 266 <305>;
131, 316 <342>).
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Ausgehend hiervon wird aus dem Demokratieverständnis des Grundgesetzes der
Grundsatz der Gesamtrepräsentation abgeleitet (vgl. Morlok, in: Dreier, GG, 3. Aufl.
2015, Art. 38 Rn. 136 m.w.N.; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 <17>; Butzer, in:
Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 38 Rn. 9.1 <August 2020>; ders., NdsVBl 2019,
S. 10 <16>; Burmeister/Greve, ZG 2019, S. 154 <162>; Jutzi, LKRZ 2012, S. 92
<93>; Pernice-Warnke, DVBl 2020, S. 81 <86>). Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist
jeder Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen. Dieses „freie Mandat“ der Abgeordneten beinhaltet eine Absage an alle Formen einer imperativen, von regionalen
(Länder, Wahlkreise) oder gesellschaftlichen Gruppen (Parteien, Unternehmen, Ge-
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