werkschaften, Volksgruppen, Verbänden, Alters- oder Geschlechtergruppen) ausgehenden inhaltlichen Bindung des Abgeordneten bei der Wahrnehmung seines Mandats (vgl. Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 <16>; BayVerfGH, a.a.O., Rn. 112). Sind die einzelnen Abgeordneten aber Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, kommt es für die Vertretung des Volkes gerade nicht darauf an, dass sich das Parlament als verkleinertes Abbild des Elektorats darstellt (vgl. Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 <16>). bb) Dieses Repräsentationsverständnis haben das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in seiner Stellungnahme und der Deutsche Bundestag in seiner angegriffenen Entscheidung dem von den Beschwerdeführerinnen präferierten paritätischen Repräsentationskonzept entgegengehalten. Mit einem dem Grundgesetz inhärenten verfassungsrechtlichen Verständnis demokratischer Legitimation und der Repräsentation des Volkes durch frei gewählte und mit freiem Mandat ausgestattete Volksvertreter lasse sich die im Wahleinspruch vertretene Forderung nach „Spiegelung“ der weiblichen Wahlbevölkerung in Parlament und Parlamentsarbeit nicht in Einklang bringen. Das Demokratieverständnis des Grundgesetzes kenne nur die Repräsentation des Volkes als Ganzes durch das Parlament und seine Abgeordneten, jedoch keine geschlechter- beziehungsweise gruppenbezogene Repräsentation (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 <465 f. Rn. 112 ff.>; ferner Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 <16>; Wieland, in: Eckertz-Höfer/Schuler-Harms, Gleichberechtigung und Demokratie – Gleichberechtigung in der Demokratie: (Rechts-)Wissenschaftliche Annäherungen, 2019, S. 147 <155>). 67 cc) Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführerinnen in der Wahlprüfungsbeschwerde nicht genügend auseinander. Weder legen sie hinreichend dar, dass der Grundsatz der Gesamtrepräsentation verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügt (1), noch kann ihrem Vortrag entnommen werden, dass das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG eine die Geschlechterparität abbildende Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und demzufolge ein paritätisches Wahlvorschlagsrecht gebietet (2). 68 (1) Dass der Grundsatz der Gesamtrepräsentation mit dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG unvereinbar sei, wird von den Beschwerdeführerinnen weder ausdrücklich behauptet noch substantiiert begründet. 69 (a) Stattdessen stellen sie diesem Repräsentationsverständnis eine hiervon abweichende geschlechterbezogene Repräsentationsvorstellung entgegen, die letztlich davon ausgeht, dass die Bürgerinnen und Bürger nur durch Angehörige ihres Geschlechts wirksam vertreten werden können („Spiegelung“ der weiblichen Wahlbevölkerung im Parlament; hierfür auch Weinrich, djbZ 2018 S. 147 <149>; etwas enger Eulers, Frauen im Wahlrecht, 1991, S. 85 ff., 97 f.; Röhner, djbZ 2019, S. 125 <126, 128>; dies., Ungleichheit und Verfassung, 2019, S. 267, 276 f., 285 ff.). Um den Begründungsanforderungen aus § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 70 18/34

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