des Volkes“ in den Blick zu nehmen. Selbst wenn der Auffassung der Beschwerdeführerinnen zu folgen wäre, dass vor diesem Hintergrund eine neue „individualistischere Interpretation des Volksbegriffs“ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beobachten sei, änderte dies nichts daran, dass die Abgeordneten
des Deutschen Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Vertreter des ganzen
Volkes und imperativen Bindungen nicht unterworfen sind. Auch bei einer „individualistischeren Sicht des Volksbegriffs“ erschließt sich daher nicht, dass nur ein paritätisch zusammengesetztes Parlament in der Lage wäre, dem „Willen des Volkes“ Ausdruck zu verleihen und dadurch dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung zu
tragen.
(c) Daran anschließend genügt auch das Vorbringen, aufgrund unterdurchschnittlicher Repräsentanz im Deutschen Bundestag werde die im Demokratieprinzip enthaltene Garantie effektiver Einflussnahme von Frauen auf parlamentarische Entscheidungen missachtet (s.a. Laskowski, Streit 2015, S. 51 <56 f.>; Röhner, djbZ 2019,
S. 125 <127>; dies., Ungleichheit und Verfassung, 2019, S. 290 f.), zur Begründung
einer Pflicht des Gesetzgebers zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts nicht.
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Dabei kann dahinstehen, dass die Wahlprüfungsbeschwerde sich nicht damit auseinandersetzt, inwieweit überhaupt von geschlechterbezogen einheitlichen Interessen und Vorstellungen als Gegenstand effektiver Einflussnahme und demokratischer
Teilhabe ausgegangen werden kann (vgl. dazu v. Ungern-Sternberg, JZ 2019,
S. 525 <530>). Hier wäre zu erörtern gewesen, ob angesichts der Offenheit und Öffentlichkeit des parlamentarischen Prozesses das Demokratieprinzip die paritätische
Verteilung der Parlamentsmandate als Voraussetzung effektiver Einflussnahme gebietet. Dem könnte entgegenstehen, dass gerade das im parlamentarischen Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche die Möglichkeit eines Ausgleichs
widerstreitender Interessen eröffnet, die sich bei einem weniger transparenten Vorgehen so nicht ergäbe (vgl. BVerfGE 70, 324 <355>; 131, 152 <205>). Es ergibt sich
vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres, dass die Möglichkeit effektiver Einflussnahme auf die parlamentarische Willensbildung die hälftige Verteilung der Mandate
zwischen den Geschlechtern voraussetzt. Darlegungen, aus denen sich konkret
nachvollziehen ließe, dass nur in diesem Fall die spezifischen Zielsetzungen und Interessen beider Geschlechter im parlamentarischen Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden, sind der Wahlprüfungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Das Vorliegen eines Wahlfehlers bei der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag
ist insoweit nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
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(d) Schließlich reicht der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum „Recht auf Demokratie“ zur Ableitung eines aus dem Demokratieprinzip
folgenden Verfassungsgebots zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts nicht aus.
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