Nach dieser Rechtsprechung erschöpft sich das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-)Staatsgewalt, sondern umfasst auch dessen grundlegenden demokratischen Gehalt (vgl. BVerfGE 123, 267 <330>; 129, 124 <168>; 134, 366 <396 Rn. 51>; 142, 123 <189 Rn. 123>; 146, 216 <249 Rn. 45>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 99). Danach schließt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG es im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Deutschen Bundestages so zu entleeren, dass das demokratische Prinzip, soweit es in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG für unantastbar erklärt wird, verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 <172>; 97, 350 <368>; 123, 267 <330>; 129, 124 <168>; 134, 366 <396 Rn. 51>; 135, 317 <386 Rn. 125>; 142, 123 <189 Rn. 123>; 146, 216 <249 Rn. 45>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 99). Diese Rechtsprechung betrifft die inhaltliche Reichweite der Wahlentscheidung, nicht hingegen die Auswahl der Repräsentanten. Zur Frage einer aus dem Demokratieprinzip abzuleitenden Notwendigkeit geschlechterbezogener Repräsentation und einer sich daraus ergebenden Pflicht des Gesetzgebers zur Anordnung von Paritätsgeboten im Wahlvorschlagsrecht verhält sie sich nicht. 82 (e) Insgesamt kann dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen daher nicht entnommen werden, weshalb das Demokratieprinzip und die darin enthaltenen Gebote gleichberechtigter demokratischer Teilhabe und effektiver Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger auf die Staatsorgane eine paritätische Geschlechterverteilung im Deutschen Bundestag gebieten. Im vorliegenden Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG Raum für gruppen- beziehungsweise geschlechterbezogene Demokratiemodelle lässt. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur „Spiegelung“ des Bevölkerungsanteils von Frauen und Männern im Deutschen Bundestag und ein daraus folgendes Gebot paritätischer Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts kann Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG jedenfalls nicht entnommen werden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 <466 Rn. 114>; VerfGBbg, Urteile vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 130 und - VfGBbg 55/19 -, Rn. 186). Die Ausführungen der Wahlprüfungsbeschwerde genügen nicht, um eine davon abweichende Einschätzung zu rechtfertigen. 83 c) Auch soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verpflichtung des Gesetzgebers zum Erlass von Paritätsgeboten aus dem Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG herleiten, genügt die Wahlprüfungsbeschwerde den Substantiierungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich mit der Anwendbarkeit dieser Norm (aa) und deren Regelungsgehalt (bb) hinreichend auseinandersetzt. In jedem Fall fehlt es an einer belastbaren Darlegung der Verengung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auf eine Pflicht zum Erlass eines paritätischen Wahlvorschlagsrechts 84 22/34

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