stöße zu beenden und die Chancengleichheit von Kandidatinnen auf ein durch Wahl vermitteltes Mandat herzustellen. 2. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat im Wahleinspruchsverfahren hierzu Stellung genommen. 14 a) Das Recht auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, das nicht die Herstellung von Ergebnisgleichheit verlange, sei durch die Verfahren der Wahlbewerberaufstellung der Parteien und die Ergebnisse der Wahl der Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages nicht verletzt. Die Regelungen des Bundeswahlrechts zur Kandidatenaufstellung gewährleisteten vielmehr die Chancengleichheit aller passiv Wahlberechtigten, indem alle sich bewerbenden Personen unabhängig von ihrem Geschlecht in formal gleicher Weise die Möglichkeit hätten, als Wahlbewerber anzutreten und gewählt zu werden. Die Wahl sei ihrem Wesen nach nicht auf die Garantie eines ausgewogenen Verhältnisses unter Bewerbern wie in einem Personalauswahlverfahren, sondern auf die inhaltlich nicht gebundene politische Entscheidung der Wählerschaft zwischen politischen und personellen Alternativen ausgerichtet. 15 b) Auch das in Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Repräsentationsprinzip sei nicht verletzt. Es beinhalte, dass jeder gewählte Abgeordnete das Volk vertrete und die Abgeordneten nicht etwa einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich seien. Das Grundgesetz gehe vom Grundsatz der Gesamtrepräsentation aus. Die Repräsentation erfolge nicht gruppenspezifisch, sondern offen. Sie sei nicht zwingend mit Parteien verknüpft, sondern könne auch durch nicht von den Parteien vorgeschlagene Wahlbewerber wahrgenommen werden. 16 Eine Verpflichtung der Wahlvorschlagsberechtigten auf eine bestimmte Kandidatenstruktur würde diese offene Repräsentation durch eine andere, im Grundgesetz nicht vorgesehene Repräsentationsform überlagern. Mit einem im Grundgesetz enthaltenen verfassungsrechtlichen Verständnis demokratischer Legitimation durch freie und gleiche Wahlen sowie der Repräsentation des Volkes durch frei gewählte und mit freiem Mandat ausgestattete Volksvertreter lasse sich die Forderung nach „Spiegelung“ der weiblichen Wahlbevölkerung in Parlament und Parlamentsarbeit nicht in Einklang bringen. Das Demokratieverständnis des Grundgesetzes kenne nur die Repräsentation des Volkes als einheitliche Gruppe durch das Parlament und seine Abgeordneten, jedoch keine geschlechts- beziehungsweise gruppenbezogene Repräsentation. 17 c) Aus dem Grundgesetz lasse sich kein Verfassungsauftrag ableiten, wonach der Gesetzgeber eine gesetzliche Verpflichtung der Parteien zu einer paritätischen Kandidatenaufstellung vorsehen müsse. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG sehe zwar die tatsächliche Förderung der Gleichberechtigung als Verfassungsauftrag vor. Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfülle, obliege aber dem gesetzgeberischen Ermessen. Dabei gewährleiste Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Chancengleichheit, nicht die 18 5/34

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