der anhaltenden verfassungswidrigen Entgeltdiskriminierung generell über weitaus weniger finanzielle Mittel verfügten als Männer. Die Zahlen und Umstände sprächen deutlich dafür, dass das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung Nominierungsverfahren ermöglichten und begünstigten, die Frauen strukturell diskriminierten. Der paritätischen Ausgestaltung des Wahlrechts durch den Gesetzgeber komme daher für den Schutz vor mittelbarer struktureller Diskriminierung von Frauen im Rahmen der Kandidatennominierung zentrale Bedeutung zu. 28 b) Demgegenüber könne nicht auf das innerparteiliche Satzungsrecht verwiesen werden. Der Wahleinspruch beziehe sich auch auf das durch § 21 Abs. 5 BWahlG ermöglichte Satzungsrecht der Parteien zur Regelung des Kandidatennominierungsverfahrens. Die Satzungsbestimmungen müssten ihrerseits mit dem Grundsatz der innerparteilichen Demokratie, den Wahlrechtsgrundsätzen und dem Gleichberechtigungsgrundrecht im Einklang stehen. Das Bundeswahlgesetz schreibe indes in verfassungswidriger Weise paritätische Satzungsregelungen nicht vor. 29 c) Die gesetzgeberische Vorgabe paritätischer Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts wäre entgegen der Ansicht des Deutschen Bundestages verfassungsrechtlich unbedenklich. Etwaige Eingriffe in die Parteienfreiheit (Art. 21 GG) sowie die Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) seien in jedem Fall gerechtfertigt. Weder die Parteienfreiheit noch die Wahlrechtsgrundsätze unterlägen einem absoluten Eingriffs- beziehungsweise Differenzierungsverbot. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung kollidierender Verfassungsgüter. Differenzierungen unterlägen zwar grundsätzlich einem strengen Maßstab. Sie würden aber durch gleichgewichtige Gründe gerechtfertigt, die durch die Verfassung legitimiert seien. Dazu zählten die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, der Schutz vor struktureller Diskriminierung von Kandidatinnen in parteiinternen Nominierungsverfahren und die Sicherung ihres Anspruchs auf Chancengleichheit sowie gleichberechtigte demokratische Teilhabe. 30 Paritätsgebote trügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. An ihrer Geeignetheit zur Erreichung des angestrebten Ziels bestünden schon angesichts der Erfahrungen in Frankreich keine Zweifel. Sie seien zudem erforderlich, da freiwillige Änderungen des Nominierungsverhaltens der Parteien nicht zu erwarten seien. Auch die Angemessenheit sei zu bejahen. Maßgeblich sei eine Abwägung der betroffenen Verfassungsgüter. Paritätsvorschriften würden bereits durch das Gleichberechtigungsdurchsetzungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt, das sich auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstrecke. Insoweit sei die hohe Wertigkeit dieses Gebots zu unterstreichen, das vom Menschenwürdegehalt der politischen Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger umfasst werde. Dies gelte auch in Bezug auf die Parteienfreiheit, sofern man hier überhaupt einen Eingriff und nicht bloß eine Ausgestaltung der Parteienfreiheit bejahe. Dafür spreche, dass die Freiheit der Parteien zur Kandidatenbestimmung im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des 31 8/34

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