stimmberechtigten Parteimitglieder nicht mehr frei darüber entscheiden, in welcher
Reihenfolge die Bewerber auf der Liste erscheinen sollten. Daraus, dass die Wahlrechtsgrundsätze nach verbreiteter Auffassung Paritätsregelungen in Satzungen nicht
ausschlössen, könne nicht geschlossen werden, dass dies auch für gesetzliche Paritätsregelungen gelte. Vielmehr nähmen solche Regelungen den Parteien die Freiheit
zur Selbstgestaltung.
Schließlich beeinträchtige das Paritätsgesetz die passive Freiheit der Wahl. Das Recht
der berechtigten Parteimitglieder, sich um einen beliebigen Listenplatz zu bewerben,
werde diesen für die Hälfte der Listenplätze genommen. Dabei komme es auf jeden
einzelnen Bewerber und nicht auf die Bewerber insgesamt an. Jeder Bewerber habe
das Recht, sich auf jeden Listenplatz zu bewerben. Ein Recht, einen bestimmten Listenplatz zu bekommen, gebe es nicht.
3. Das Paritätsgesetz beeinträchtige auch die Statusrechte der Parteien. Freiheit und
Chancengleichheit der Parteien seien in Art. 21 Abs. 1 GG gewährleistet. Die darin
garantierten Statusrechte der Parteien hätten zugleich als ungeschriebenes Landesverfassungsrecht Gültigkeit.
Betroffen sei zum einen die Betätigungsfreiheit der Parteien. Die Betätigungsfreiheit
sei betroffen, weil die Parteien nicht mehr frei über die Aufstellung der Landeslisten für
die Landtagswahlen entscheiden könnten, obwohl die Personalauswahl für Parlamentswahlen zu ihren wichtigsten Entscheidungen gehörten, und weil die Parteien
nicht mehr frei über ihr Programm entscheiden könnten. Letzteres ergebe sich daraus,
dass auf die Parteien mittelbar Druck ausgeübt werde, ihre Programme so auszurichten, dass diese sowohl für Frauen als auch für Männer attraktiv seien, damit gleichermaßen weibliche und männliche Mitglieder vorhanden seien. Auch müssten Parteien,
bei denen bislang nur wenige Frauen aktiv seien, gezielt und massiv um Frauen als
Mitglieder werben. Zudem würden solche Parteien unmittelbar zur Frauenförderung
und zur Herstellung faktischer Gleichheit bei Listenkandidaturen verpflichtet. Parteien
hingegen, die Frauen überproportional fördern wollten, werde dies verwehrt. Beides
sei ein Eingriff in die Parteienfreiheit.
VerfGH 2/20
10