unabänderlichen Verfassungsprinzip unerlässlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 38 Abs. 1 GG bedürften Differenzierungen zu ihrer Rechtfertigung stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit oder die Gleichheit der Wahl seien, so dass sie als zwingend qualifiziert werden könnten. Zwingend seien nur Gründe, die zur Verwirklichung des Demokratieprinzips erforderlich seien. Nur solche Gründe habe das Bundesverfassungsgericht bislang akzeptiert. Einschränkungen müssten zudem verhältnismäßig sein. a) Mit der Idee der genderspezifischen Repräsentation, wonach es der gleichen Repräsentation von Frauen und Männern diene, wenn im Parlament gleich viele Frauen und Männer vertreten seien, wobei die Frauen durch die weiblichen und die Männer durch die männlichen Abgeordneten repräsentiert würden, könnten die Einschränkungen nicht gerechtfertigt werden. Die Idee, dass die Zusammensetzung des Parlaments die Zusammensetzung des Volkes spiegeln müsse, habe in der Verfassung keine Grundlage. Repräsentation im Sinne des parlamentarisch-demokratischen Regierungssystems könne nichts anderes bedeuten als Repräsentation des Volkes und damit Gesamtrepräsentation und nicht die Repräsentation partikularer Gruppen. Aus dem Demokratieprinzip ergebe sich nicht nur keine Rechtfertigung für eine gesetzliche Verpflichtung zur paritätischen Listenbesetzung, sondern das Demokratieprinzip stehe dem sogar entgegen, denn Demokratie sei Volkssouveränität und nicht Gruppensouveränität, wie Art. 53 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf zum Ausdruck bringe. Im Übrigen sei es völlig willkürlich, nur auf das Geschlecht abzustellen, denn konsequenterweise müssten auch alle anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen proportional zu ihrem Anteil in der Gesamtheit im Parlament vertreten sein. Demokratische Parlamentswahlen seien dadurch charakterisiert, dass die Wähler beziehungsweise bei einem Listenwahlsystem die Parteien mit darüber entschieden, wer ein Parlamentsmandat erhalte und wie sich das Parlament zusammensetze. Den Wählern das Ergebnis vorzugeben, verfälsche die demokratische Legitimation. Zudem unterlägen die Abgeordneten keinen Verpflichtungen gegenüber bestimmten Gruppen. Letztlich sei aber gar nicht der Repräsentationsbegriff entscheidend, sondern das Prinzip der demokratischen Legitimation. Würde das Parlament nicht das Volk im Ganzen, sondern separate Gruppen repräsentieren, ginge die Staatsgewalt nicht mehr vom Volk aus. VerfGH 2/20 12

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