b) Auch das Gebot der Förderung von Frauen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf und
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertige die Einschränkungen nicht.
Das Fördergebot nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ziele
nicht auf Ergebnisgleichheit, sondern auf Chancengleichheit. Zur Herstellung rechtlicher Chancengleichheit sei das Paritätsgesetz nicht erforderlich, denn Frauen hätten
nach geltendem Recht bei Wahlen dieselben Rechte wie Männer. Das Paritätsgesetz
stelle Ergebnisgleichheit her und sei deshalb zur Rechtfertigung nicht geeignet. Zudem
wäre das Fördergebot nur dann einschlägig, wenn es strukturelle tatsächliche Hindernisse gäbe, welche der Verwirklichung der Chancengleichheit der Frauen bei Wahlen
entgegenstünden. In einem System, in dem die Listenkandidaten durch die Parteien
aufgestellt würden und in dem deren Mitglieder das Wahlvorschlagsrecht ausübten,
könnten strukturelle faktische Nachteile nicht dadurch ermittelt werden, dass der Anteil
der Frauen auf der Liste in ein Verhältnis zum Anteil der Frauen an der Gesamtheit
der Wahlberechtigten gesetzt werde, sondern Maßstab sei der Anteil der Frauen in der
jeweiligen Partei. Regelmäßig stellten Parteien auf ihren Landeslisten aber sogar mehr
weibliche Kandidaten auf als dies dem Anteil der Frauen in der jeweiligen Partei entspreche, was sich auch für die 7. Wahlperiode nachweisen lasse. Es sei evident, dass
Frauen bei der Listenaufstellung dann nicht benachteiligt, sondern sogar bevorzugt
würden. Bei der Antragstellerin liege der Frauenanteil in der Fraktion mit 14 Prozent
nur geringfügig unter dem Frauenanteil in der Partei mit 16 Prozent. Umgekehrt führe
das Paritätsgesetz zu einer strukturellen Benachteiligung von Männern in denjenigen
Parteien, die unter ihren Mitgliedern einen überwiegenden Männeranteil hätten. Beim
Paritätsgesetz gehe es auch gar nicht um die Beseitigung etwaiger struktureller Nachteile, sondern um eine bestimmte Zusammensetzung des Parlaments. Eine solche inhaltliche Vorfestlegung durch gesetzliche Normierungen sei mit dem Demokratiekonzept der Thüringer Verfassung unvereinbar.
Wäre der Tatbestand des Fördergebots nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf und Art. 3
Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt, so könnte dies Eingriffe in die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien sowie in die wahlbezogenen Freiheitsrechte dennoch nicht
rechtfertigen. Die Wahlrechtsgleichheit nach Art. 46 Abs. 1 ThürVerf und die Chancengleichheit der Parteien bei den Wahlen nach Art. 21 Abs. 1 GG bestimmten Art und
VerfGH 2/20
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