Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen ginge die Staatsgewalt nicht vom Volk aus. Damit gehörten auch sie zum unabänderlichen Kern des Demokratieprinzips. Entsprechendes gelte für die Freiheit der Wahl und die Freiheit der Parteien bei der Besetzung der Landeslisten. Unter Berufung auf das Fördergebot nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG könnten wahlbezogene Freiheits- und Gleichheitsrechte jedenfalls nicht gerechtfertigt werden. Dem stünden im Übrigen auch nicht Art. 11, Art. 7 und Art. 4 des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW) entgegen, die Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG entsprächen und ebenfalls lediglich rechtliche und faktische Gleichberechtigung, nicht jedoch Ergebnisgleichheit verlangten. 5. Im Übrigen wären die Einschränkungen auch nicht verhältnismäßig. Sie seien nicht erforderlich, weil das Ziel des Paritätsgesetzes, die Repräsentation von Frauen im Landtag zu verbessern, auch dadurch erreicht werden könnte, dass die Wähler statt bestimmter Listen bestimmte Kandidaten aus offenen Listen wählten, ohne dass dies mit Einschränkungen verbunden wäre. Auch könnten die Wähler mehrere Stimmen bekommen, die sie sogar auf verschiedene Listen verteilen könnten. Dass sich die Anzahl weiblicher Kandidaten auf den Listen möglicherweise nicht ändere, sei unerheblich, weil es auf den Listen nur genügend Frauen geben müsse, um mindestens die Hälfte der Sitze im Parlament zu besetzen, was in der Praxis fast immer der Fall sei. Abgesehen davon gehe der Einwand, dass offene Listen nicht das gewünschte Ziel garantierten, auch deshalb fehl, weil das gewünschte Ziel kein verfassungsrechtlich legitimes Ziel sei. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Gesetzgeber das System starrer Listen gewählt habe, was ihm grundsätzlich freistehe, denn darauf könne er sich nicht berufen, wenn er ein Ziel wünsche, das nicht mit diesem System, aber mit einem anderen System zu vereinbaren sei. Auch seien die Einschränkungen nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Pflicht zur paritätischen Besetzung der Listen sei ein Eingriff in Rechtsgüter von höchstem Rang und mit sehr hoher Eingriffsintensität. Dem äußerst schwerwiegenden Eingriff in VerfGH 2/20 15

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