die Freiheit und Gleichheit der Wahl stehe eine nur begrenzte Auswirkung des Gesetzes gegenüber, was an der Wahl von Wahlkreiskandidaten liege. Unangemessen sei
auch die Beeinträchtigung der Freiheit und Chancengleichheit der Parteien. Beide
seien grundlegend für die Demokratie. Das Paritätsgesetz könne den von seinen Befürwortern angenommenen Missstand gar nicht beheben, solange nicht bei den Wahlkreiskandidaten für Parität gesorgt werde, so dass nur eine geringfügige Erhöhung des
Frauenanteils zu erwarten sei. Besonders unverhältnismäßig sei die Beeinträchtigung
bei Parteien mit wenigen Mitgliedern und mit geringem Frauenanteil. Solche Parteien
müssten ihre bisherige Programmatik und ihren bisherigen Politikstil ändern, um
Frauen als Mitglieder und Kandidaten zu gewinnen. Andere Parteien hätten ihre Listen
freiwillig paritätisch besetzt. Es würde sich nicht viel ändern, wenn die übrigen Parteien
verpflichtet würden, ihre Listen paritätisch zu besetzen. Die einzelnen Beeinträchtigungen verstärkten sich in ihrer Wirkung noch.
Mit der Gleichheit der Wahl sei es schließlich unvereinbar, dass die Diversen bevorzugt würden und für jeden beliebigen Listenplatz kandidieren könnten, womit für deren
Kandidatur doppelt so viele Listenplätze wie für Frauen und Männer zur Verfügung
stünden und sich deren Chance, gewählt zu werden, verdoppele. Personen, die im
Geburtenregister weder als männlich oder weiblich noch als divers eingetragen seien,
sei das passive Wahlrecht sogar völlig entzogen.
III.
Der Anhörungsberechtigte zu 1., der Thüringer Landtag, hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
IV.
Die Anhörungsberechtigte zu 2., die Thüringer Landesregierung, hält den Antrag für
unbegründet. Das Paritätsgesetz sei nicht nur formell, sondern auch materiell verfassungsgemäß.
VerfGH 2/20
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