die Freiheit und Gleichheit der Wahl stehe eine nur begrenzte Auswirkung des Gesetzes gegenüber, was an der Wahl von Wahlkreiskandidaten liege. Unangemessen sei auch die Beeinträchtigung der Freiheit und Chancengleichheit der Parteien. Beide seien grundlegend für die Demokratie. Das Paritätsgesetz könne den von seinen Befürwortern angenommenen Missstand gar nicht beheben, solange nicht bei den Wahlkreiskandidaten für Parität gesorgt werde, so dass nur eine geringfügige Erhöhung des Frauenanteils zu erwarten sei. Besonders unverhältnismäßig sei die Beeinträchtigung bei Parteien mit wenigen Mitgliedern und mit geringem Frauenanteil. Solche Parteien müssten ihre bisherige Programmatik und ihren bisherigen Politikstil ändern, um Frauen als Mitglieder und Kandidaten zu gewinnen. Andere Parteien hätten ihre Listen freiwillig paritätisch besetzt. Es würde sich nicht viel ändern, wenn die übrigen Parteien verpflichtet würden, ihre Listen paritätisch zu besetzen. Die einzelnen Beeinträchtigungen verstärkten sich in ihrer Wirkung noch. Mit der Gleichheit der Wahl sei es schließlich unvereinbar, dass die Diversen bevorzugt würden und für jeden beliebigen Listenplatz kandidieren könnten, womit für deren Kandidatur doppelt so viele Listenplätze wie für Frauen und Männer zur Verfügung stünden und sich deren Chance, gewählt zu werden, verdoppele. Personen, die im Geburtenregister weder als männlich oder weiblich noch als divers eingetragen seien, sei das passive Wahlrecht sogar völlig entzogen. III. Der Anhörungsberechtigte zu 1., der Thüringer Landtag, hat von einer Stellungnahme abgesehen. IV. Die Anhörungsberechtigte zu 2., die Thüringer Landesregierung, hält den Antrag für unbegründet. Das Paritätsgesetz sei nicht nur formell, sondern auch materiell verfassungsgemäß. VerfGH 2/20 16

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