1. Im Freistaat Thüringen fehle es 30 Jahre nach der Wiedervereinigung und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes immer noch an der gleichberechtigten demokratischen Teilhabe der Frauen und damit an deren Souveränität. Symptomatisch sei die geringe Zahl von Frauen im Landtag gemessen am Anteil der Frauen unter den Wahlberechtigten. Die Statistiken zeigten, dass Frauen unter den Kandidaten vor allem dort fehlten, wo parteiinterne Nominierungen ohne bzw. ohne wirksame paritätische Steuerung durch Satzungsrecht erfolgten. Die Statistiken sprächen für parteiinterne Strukturen, die männliche Kandidaten strukturell faktisch bevorzugten und weibliche Kandidaten strukturell und faktisch benachteiligten. Dies erkläre, warum der Anteil von Frauen nach der letzten Landtagswahl am 27. Oktober 2019 im Landtag auf 31 Prozent zurückgefallen sei. Bei den Direktkandidaturen gebe es anteilig noch weniger weibliche Kandidaten als auf den Landeslisten. Nicht nominierte weibliche Kandidaten könnten auch nicht gewählt werden. Die Zahlen sprächen dafür, dass das Wahlrecht parteiinterne Nominierungsverfahren zu Lasten weiblicher Kandidaten ermögliche und begünstige sowie Nominierungen von Frauen strukturell erschwere und verhindere, was wegen des finanziellen Eigenbetrags insbesondere für Direktkandidaturen gelte. Die strukturelle Diskriminierung in der Politik überhaupt stehe außer Frage, was sich auch auf die Qualität politischer Entscheidungen auswirke. 2. Der Gesetzgeber habe nach Art. 46 Abs. 3 ThürVerf einen Gesetzgebungsauftrag für das Wahlrecht. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei weit und beschränke sich nicht auf die Regelung technischer Einzelheiten des Wahlrechts. Die gerichtliche Überprüfbarkeit sei eingeschränkt und zu prüfen sei nur, ob die Grenzen eingehalten und die verfassungsrechtlichen Vorgaben und Gewährleistungen verletzt würden. Auch mit dem Paritätsgesetz mache der Gesetzgeber von seiner Regelungskompetenz nach Art. 46 Abs. 3 ThürVerf Gebrauch. Regelungen zur Parität dürfe der Gesetzgeber erlassen. Mit dem Paritätsgesetz verfolge der Gesetzgeber legitime Ziele. Es diene der verfassungsrechtlich gebotenen Durchsetzung des Rechts auf Chancengleichheit der Kandidaten aller Parteien nach Art. 46 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG und ziele darüber hinaus auf die Durchsetzung des Demokratiegebots und des Rechts der Bürger auf gleichberechtigte demokratische Teilhabe und effektiven Einfluss auf VerfGH 2/20 17

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