Es sei unrichtig, dass das Paritätsgesetz als Rückfall in ständestaatliche Verhältnisse
zu werten sei. Frauen und Männer seien keine Stände, sondern jeweils heterogen. Die
Bevölkerung im Freistaat Thüringen setze sich wie in der Bundesrepublik Deutschland
etwa hälftig aus Frauen und Männern zusammen, die zwei elementare gesellschaftliche Gruppen darstellten. Ohne eine der Gruppen wären Gesellschaft und Staat nicht
zukunftsfähig. Erst recht sei es nicht nachvollziehbar, Frauen zu verdächtigen, im Parlament nur die Interessen von Frauen zu vertreten, hingegen Männer nicht zu verdächtigen, nur die Interessen von Männern zu vertreten. Wenn Männer das ganze Volk
vertreten würden, wäre das Wahlrecht von Frauen nicht nötig.
Demokratie im Sinne von Volksouveränität nach Art. 45 ThürVerf verlange die Ausübung aller Staatsgewalt durch das Volk und die effektive Einflussnahme des Volkes
auf die Gewaltausübung durch die staatlichen Organe. Der Begriff des Volkes beziehe
sich auf die männlichen und weiblichen Staatsbürger. Jeder Staatsbürger habe das
Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung. Dass
Frauen und Männer formal ein gleiches Stimmrecht und Wahlrecht besäßen, reiche
nicht aus. Es gehe um die gleichberechtigte Mitherrschaft von Frauen in der Rechtswirklichkeit, die bis heute nicht bestehe. Demokratie beziehe sich unmissverständlich
auf den Willen des Volkes als Gesamtheit der Staatsbürger. Dabei entspreche der
Art. 45 Satz 1 ThürVerf dem Art. 20 Abs. 2 GG. Die effektive Einflussnahme und Teilhabe mittels parlamentarischer Beteiligung sei bislang jedoch tatsächlich nur den Männern möglich, wofür historische Gründe maßgeblich seien.
Die gleichberechtigte demokratische Teilhabe und Partizipation der weiblichen Bürger
in der politischen Wirklichkeit sei in der repräsentativen Demokratie nur durch tatsächlich effektiven repräsentativen Einfluss auf die Parlamente zu erreichen. Volksherrschaft in Verbindung mit der Idee der repräsentativen Demokratie ziele auf tatsächliche
Widerspiegelung der in der Wählerschaft vorhandenen politischen Meinungen. Dies
entspreche der Idee der Demokratie. Als Kerngehalt des Demokratieprinzips gelte der
allgemeine Gleichheitssatz. Die Anwendungsbereiche stünden nebeneinander und ergänzten sich, um die tatsächliche politische Gleichheit der Bürger zu gewährleisten.
VerfGH 2/20
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