Es sei unrichtig, dass das Paritätsgesetz als Rückfall in ständestaatliche Verhältnisse zu werten sei. Frauen und Männer seien keine Stände, sondern jeweils heterogen. Die Bevölkerung im Freistaat Thüringen setze sich wie in der Bundesrepublik Deutschland etwa hälftig aus Frauen und Männern zusammen, die zwei elementare gesellschaftliche Gruppen darstellten. Ohne eine der Gruppen wären Gesellschaft und Staat nicht zukunftsfähig. Erst recht sei es nicht nachvollziehbar, Frauen zu verdächtigen, im Parlament nur die Interessen von Frauen zu vertreten, hingegen Männer nicht zu verdächtigen, nur die Interessen von Männern zu vertreten. Wenn Männer das ganze Volk vertreten würden, wäre das Wahlrecht von Frauen nicht nötig. Demokratie im Sinne von Volksouveränität nach Art. 45 ThürVerf verlange die Ausübung aller Staatsgewalt durch das Volk und die effektive Einflussnahme des Volkes auf die Gewaltausübung durch die staatlichen Organe. Der Begriff des Volkes beziehe sich auf die männlichen und weiblichen Staatsbürger. Jeder Staatsbürger habe das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung. Dass Frauen und Männer formal ein gleiches Stimmrecht und Wahlrecht besäßen, reiche nicht aus. Es gehe um die gleichberechtigte Mitherrschaft von Frauen in der Rechtswirklichkeit, die bis heute nicht bestehe. Demokratie beziehe sich unmissverständlich auf den Willen des Volkes als Gesamtheit der Staatsbürger. Dabei entspreche der Art. 45 Satz 1 ThürVerf dem Art. 20 Abs. 2 GG. Die effektive Einflussnahme und Teilhabe mittels parlamentarischer Beteiligung sei bislang jedoch tatsächlich nur den Männern möglich, wofür historische Gründe maßgeblich seien. Die gleichberechtigte demokratische Teilhabe und Partizipation der weiblichen Bürger in der politischen Wirklichkeit sei in der repräsentativen Demokratie nur durch tatsächlich effektiven repräsentativen Einfluss auf die Parlamente zu erreichen. Volksherrschaft in Verbindung mit der Idee der repräsentativen Demokratie ziele auf tatsächliche Widerspiegelung der in der Wählerschaft vorhandenen politischen Meinungen. Dies entspreche der Idee der Demokratie. Als Kerngehalt des Demokratieprinzips gelte der allgemeine Gleichheitssatz. Die Anwendungsbereiche stünden nebeneinander und ergänzten sich, um die tatsächliche politische Gleichheit der Bürger zu gewährleisten. VerfGH 2/20 20

Select target paragraph3