6. Auch Rechte der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG würden durch die paritätischen
Regelungen nicht verletzt.
a) Die Parteienfreiheit nach Art. 21 GG sei nur vor dem Hintergrund der Funktion der
Parteien in der repräsentativen Demokratie zu verstehen. Parteien seien notwendige
Instrumente der politischen Willensbildung des Volkes. Für den Prozess der Legitimationsvermittlung zwischen den Bürgern und der Staatsgewalt bedürfe es einer innerparteilichen Organisation, welche dafür sorge, dass der Wille der Bürger wirksam im
Parlament zur Sprache gelange. Die Parteienfreiheit müsse im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der demokratischen inneren Ordnung nach Art. 21 Abs. 1
Satz 3 GG ausgeübt werden. Deswegen unterfalle die Kandidatenaufstellung keinem
ausschließlichen Recht der Parteien zur Selbstorganisation. Die Parteienfreiheit zur
Nominierung müsse so ausgeübt werden, dass erstens die demokratischen Rechte
der Kandidaten und insbesondere das Recht auf Chancengleichheit nicht beeinträchtigt würden, und zweitens durch die Nominierung von Kandidaten die gesellschaftlichen Perspektiven der Bürger im Parlament gleichmäßig gespiegelt werden könnten.
Nur so könne der Anspruch auf gleichberechtigte demokratische Teilhabe und effektive Einflussnahme mit Hilfe der gewählten Abgeordneten auch tatsächlich verwirklicht
werden. Voraussetzung dafür sei die gleichmäßige, paritätische Aufstellung männlicher und weibliche Kandidaten in den Wahlvorschlägen der Parteien. Begrenzt auf die
Landeslisten diene das Paritätsgesetz diesem Ziel.
Aus der Parteienfreiheit folge kein Recht auf Diskriminierung von Kandidaten oder gar
auf Willkür, was schon Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG verbiete, denn Parteien stünden nicht
außerhalb der Verfassung, sondern mitten in der Verfassung. Dies gelte auch dann,
wenn Parteien als Private anzusehen wären. Dann bestehe ebenfalls eine Bindung an
den Gleichheitssatz. Das Paritätsgesetz gestalte die Aufgabe der Parteien im Rahmen
des Gebots demokratischer innerer Ordnung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG verfassungskonform aus und trage zur Verwirklichung von mehr Demokratie bei.
Selbst wenn ein Eingriff vorläge, wäre dieser verhältnismäßig. Nicht relevant sei der
Anteil von Frauen und Männern unter den Parteimitgliedern. Relevant sei der Anteil
VerfGH 2/20
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