unter den wahlberechtigten Bürgern. Denn die Abgeordneten verträten nicht die Parteimitglieder, sondern das Volk. Dem Volk müsse die effektive Einflussnahme unabhängig von einer Parteizugehörigkeit ermöglicht werden.
b) Die Chancengleichheit der Parteien werde nicht verletzt. Sie unterliege keinem absoluten Differenzierungsverbot. Differenzierungen könnten durch einen besonderen,
sachlich legitimen, zwingenden Grund gerechtfertigt werden. Das Paritätsgesetz beziehe sich auf alle Parteien. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der Parteien
bestehe nicht. Das Paritätsgesetz führe auch zu keiner Wettbewerbsverzerrung. Dass
kleine Parteien nur auf einen kleinen Personenkreis zurückgreifen könnten, sei bereits
Teil des politischen Wettbewerbs, der sich auch auf die Anwerbung von Mitgliedern
beziehe. In der unterschiedlichen Anzahl der Mitglieder einer Partei komme der unterschiedliche Zuspruch zum Ausdruck. Auch führe das Paritätsgesetz zu keiner praktischen Wettbewerbsverzerrung. Die Erfahrung zeige, dass auch Parteien mit mehr
männlichen als weiblichen Mitgliedern Landeslisten paritätisch besetzen könnten. Zudem stehe es allen Parteien frei, nicht nur Mitglieder zu nominieren. Auch sei kein
Attraktivitätsverlust zu befürchten. Für die Wahlentscheidung sei in erster Linie die inhaltliche, programmatische Ausrichtung der Partei maßgeblich, die sich nicht durch die
Nominierung von Frauen ändere. Selbst wenn es mittelbare Wettbewerbsverzerrungen gäbe, führten diese nicht zu einer Verletzung der Chancengleichheit der Parteien.
Differenzierungen der Chancengleichheit könnten durch einen besonderen, sachlich
legitimierten, zwingenden Grund gerechtfertigt werden. Dies seien vorliegend die Sicherung des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes und das Gleichberechtigungsgebot nach Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und
Art. 3 Abs. 2 GG, das auf die Beseitigung faktischer Nachteile gerichtet sei und auch
den Bereich der Wahlen umfasse.
c) Das Paritätsgesetz führe auch zu keinem Eingriff in die Programmfreiheit der Parteien, sondern betreffe eine rein organisatorische Maßnahme. Vertrete eine Partei auf
Grund ihrer Ausrichtung etwa ein rückständiges Rollenbild in Bezug auf Frauen und
Männer, so ändere sich daran durch die Verpflichtung zur paritätischen Besetzung der
Landesliste nichts, denn die gelisteten Frauen und Männern verträten dieses Bild
ebenfalls.
VerfGH 2/20
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