bildenden Normen auf ihre Vereinbarkeit mit der Thüringer Verfassung, ohne dabei auf
die im Antrag erhobenen Rügen beschränkt zu sein (§ 44 Satz 2 ThürVerfGHG). Die
Prüfungskompetenz des Gerichtshofs reicht damit weiter als etwa im Rahmen einer
Wahlprüfungsbeschwerde (vgl. zur Prüfungskompetenz in einem solchen Verfahren
ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - VerfGH 9/15 -, LVerfGE 26, 363 [369]
= juris Rn. 35).
2. Die Prüfungsmaßstäbe für die Kontrolle des Paritätsgesetzes sind der Thüringer
Verfassung zu entnehmen, zudem aber auch der Bestimmung des Art. 21 GG, die als
bundesverfassungsrechtliche Norm in die Thüringer Verfassung hineinwirkt und zu deren ungeschriebenen Bestandteilen gehört.
In der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte wie auch des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Regelung in Art. 21 GG über die Mitwirkung von
Parteien an der politischen Willensbildung zu dem in das Landesverfassungsrecht hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht und damit zum materiellen Landesverfassungsrecht gehört (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 -,
LVerfGE 22, 547 [571] = juris Rn. 136; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006
- VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515] = juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 24. Januar
1984 - 2 BvH 3/83 -, BVerfGE 66, 107 [114] = juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom
9. Februar 1982 - 2 BvK 1/81 -, BVerfGE 60, 53 [61] = juris Rn. 38; VerfGH RP, Urteil
vom 27. November 2007 - VGH O 27/07 -, juris Rn. 9). Der Thüringer Verfassungsgeber hat dies zudem durch Art. 9 Satz 2 ThürVerf zum Ausdruck gebracht (vgl.
ThürVerfGH, Beschluss vom 28. November 1996 - VerfGH 1/95 -, LVerfGE 5, 356
[382] = juris Rn. 134); danach wird das jedem zustehende Recht auf Mitgestaltung des
politischen Lebens im Freistaat Thüringen insbesondere durch die Mitwirkung in Parteien wahrgenommen.
Gemäß Art. 100 Abs. 3 GG ist der Gerichtshof bei der Auslegung der in die Landesverfassung hineinwirkenden Norm des Art. 21 GG gehalten, die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332 [355] = juris
Rn. 75).
VerfGH 2/20
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