3. Das Paritätsgesetz widerspricht der Thüringer Verfassung und dem hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht. Durch dieses Gesetz wird in verfassungsrechtlich verbürgte subjektive Rechte eingegriffen (4.), ohne dass diese Beeinträchtigungen auf eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gestützt werden können (5.). 4. Das Paritätsgesetz beeinträchtigt das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl (Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) sowie das Recht der politischen Parteien auf Betätigungsfreiheit, Programmfreiheit und Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG). a) Das Recht auf Gleichheit und Freiheit der Wahl des Thüringer Landtages beruht auf der Bestimmung des Art. 46 Abs. 1 ThürVerf, durch den der Thüringer Verfassungsgeber die Verpflichtung aus Art. 28 Abs. 1 GG erfüllte, wonach das Volk in den Ländern eine Vertretung haben muss, die aus freien und gleichen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Rechte beziehen sich nicht nur auf die Wahl selbst, sondern auch auf wahlvorbereitende Akte wie die von den Parteien vorgenommene Aufstellung von Listenkandidaten und -kandidatinnen. Durch diese Aufstellung wird eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar berührt. Zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl gehört daher auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu unterbreiten. Mithin beziehen sich die Gleichheit und Freiheit der Wahl auch auf dieses Wahlvorschlagsrecht (vgl. zu dem mit Art. 46 Abs. 1 ThürVerf inhaltsgleichen Art. 38 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243 [251] = juris Rn. 39). aa) Das Paritätsgesetz beeinträchtigt die durch Art. 46 Abs. 1 ThürVerf verbürgte Freiheit der Wahl. Die Freiheit der Wahl verlangt, dass Wahlen nicht durch Zwang und Druck von staatlicher Seite beeinflusst werden und dass der Prozess der Willensbildung des Volkes „staatsfrei“ verläuft (vgl. zu dem mit Art. 46 Abs. 1 ThürVerf inhaltsgleichen Art. 38 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [139] = juris Rn. 46; BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111 VerfGH 2/20 27

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