auf einen konkreten Listenplatz zu bewerben, sofern dieser Platz aufgrund jener gesetzlichen Regelung mit einem Vertreter des jeweils anderen Geschlechts zu besetzen
ist.
cc) Das Paritätsgesetz beeinträchtigt auch die durch die Verfassung geschützte
Gleichheit der Wahl.
Das Recht der Wahlgleichheit gemäß Art. 46 Abs. 1 ThürVerf, das sich ebenso wie
das der Wahlfreiheit auch auf die Wahl einer Landesliste erstreckt, gebietet es, dass
jede Stimme den gleichen Zählwert und im Rahmen des Wahlsystems auch den gleichen Erfolgswert hat (ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -,
LVerfGE 19, 495 [504] = juris Rn. 50). Das Paritätsgesetz sieht hingegen vor, dass
Listen, die nicht oder nicht durchgängig abwechselnd mit Frauen und Männern besetzt
wurden, zurückzuweisen sind (§ 30 Abs. 1 Satz 5 ThürLWG). Bei der Aufstellung einer
Liste verlieren folglich Stimmen ihren Einfluss auf das Wahlergebnis und damit ihren
Erfolgswert, wenn diese für eine Frau oder einen Mann abgegeben werden, obwohl
deren Kandidatur auf dem konkreten Listenplatz aufgrund des „Reißverschlussprinzips“ (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 ThürLWG) nicht zulässig war.
Gleiches gilt mit Blick auf die Wahl der Liste bei der Landtagswahl. Würde eine Liste
gebildet, die nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Paritätsgesetzes entspräche, etwa weil eine Partei nicht genügend bzw. nicht genügend geeignete weibliche
oder männliche Bewerber hatte, um die Liste paritätisch zu besetzen, wären die gesetzeswidrigen Platzierungen zu streichen (§ 30 Satz 4, 2. Halbsatz ThürLWG). Erhielte eine Partei aus diesem Grund weniger Mandate als sie erhalten hätte, wenn sie
auch die nicht zurückgewiesenen Kandidatinnen und Kandidaten hätte zur Wahl stellen dürfen, so führte auch dies zu einem anderen Erfolgswert. Der Erfolgswert der
Stimmen, die für diese Partei mit den zurückgewiesenen Kandidatinnen und Kandidaten abgegeben worden wären, wäre geringer als der Erfolgswert der Stimmen, die eine
Partei mit einer in vollem Umfang dem Paritätsgesetz entsprechenden Liste erhalten
würde.
VerfGH 2/20
29