den Mitgliedern einer Partei in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend
seinem zahlenmäßigen Verhältnis auf der Liste vertreten sein. Personen, die im Personenstandsregister als 'divers' registriert sind, können unabhängig von der Reihenfolge der Listenplätze kandidieren. Nach einer diversen Person kann sowohl ein
Mann, als auch eine Frau kandidieren. Die Kandidatur einer Partei, welche aus programmatischen Gründen ausschließlich einem Geschlecht zuzuordnen ist, bleibt unberührt."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2. In § 30 Abs. 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:
"Wahlvorschläge, die nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 5 entsprechen, werden
zurückgewiesen; Wahlvorschläge, die zum Teil den Anforderungen des § 29 Abs. 5
nicht entsprechen, werden nur bis zu dem Listenplatz zugelassen, mit dessen Besetzung die Vorgaben des § 29 Abs. 5 noch erfüllt sind (Teilzurückweisung). Dies
gilt auch für die Streichung einzelner Bewerbungen, die gegen § 29 Abs. 5 verstoßen."
Artikel 2
Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Landtags erhält die Ermächtigung, eine Neufassung des entsprechend Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten
Thüringer Landeswahlgesetzes in geschlechtergerechter Sprache zu verfassen und
im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.“
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte die Änderung als „kompensatorische
Fördermaßnahme“ sowohl der Durchsetzung des individuellen Rechts weiblicher Kandidaten auf faire, chancengleiche, demokratische Teilhabe nach Art. 3 Abs. 2, Art. 38
Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
(Grundgesetz - GG) als auch der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen in der
gesellschaftlichen Wirklichkeit und damit der Erfüllung des staatlichen Auftrags aus
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 2 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen
(Thüringer Verfassung - ThürVerf) dienen. Trotz der Vorgaben in Art. 3 Abs. 2 GG und
Art. 2 Abs. 2 ThürVerf sei die tatsächlich gleichberechtigte und damit paritätische Vertretung von Frauen in den Parlamenten immer noch nicht erreicht, was sich auf den
Inhalt politischer Entscheidungen und insbesondere die Rechtssetzung auswirke. Die
Regelungen des geltenden Landeswahlrechts ermöglichten keine gleichberechtigte
demokratische Teilhabe von Frauen, da sie als Kandidaten seltener aufgestellt würden
und so die geringere Chance erhielten, ein Mandat zu erlangen.
VerfGH 2/20
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