Die Nichtigkeit dieser Regelungen erfasst damit auch jene Vorschriften, die mit ihnen in einem sachlich unmittelbaren Zusammenhang stehen. 7. Aufgrund der Nichtigerklärung gilt das Landeswahlgesetz in der Fassung, die bis zur Inkraftsetzung des Paritätsgesetzes gegolten hat. C. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG. Da die Antragstellerin durch ihren Antrag zur Klärung einer bedeutsamen und sehr umstrittenen Rechtsfrage beigetragen hat, ist es gerechtfertigt, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen. D. Die Entscheidung ist mit sechs zu drei Stimmen ergangen. Dr. h.c. Kaufmann Prof. Dr. Baldus Prof. Dr. Bayer Heßelmann Dr. Hinkel Prof. Dr. Ohler Petermann Dr. von der Weiden Licht VerfGH 2/20 45

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