Die Wahlrechtsgrundsätze, auch derjenige der Gleichheit der Wahl und die nach
Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Chancengleichheit der Parteien unterliegen keinem absoluten Differenzierungsverbot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Differenzierungen stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung
legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie der Wahlrechtsgrundsatz sind,
so dass sie als "zwingend" qualifiziert werden können (BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008
- 2 BvC 1/07 -, BVerfGE 121, 266 [297] = juris Rn. 98).
Die mit Hilfe des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf geförderte Beteiligung von Frauen im
Parlament ist nämlich sowohl verfassungsrechtlich legitimiert als auch von gleichem
Gewicht wie die Wahlrechtsgrundsätze, in die eingegriffen wird.
Anders als die Mehrheit des Gerichtshofes gehe ich davon aus, dass der Wortlaut von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf mit hinreichender Deutlichkeit eine Grundlage für die angegriffene Regelung bietet. Es heißt dort: „Das Land, seine Gebietskörperschaften und
andere Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch
geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern“.
Dass eine gleichmäßige Verteilung der Parlamentssitze zwischen Frauen und Männern offensichtlich deren Gleichstellung dient, liegt auf der Hand. Die Verpflichtung,
paritätische Listen aufzustellen, „fördert“ die Gleichstellung. Der Wortlaut des Verfassungsauftrags stützt demnach den Erlass des Paritätsgesetzes ohne weiteres. Es bedarf auch keiner ausdrücklichen Erwähnung von Maßnahmen der Wahlrechtsgesetzgebung, denn auch andere Maßnahmen sind nicht ausdrücklich genannt, also erlaubt
das Fehlen der Benennung keinen derartigen Schluss.
Die von der Mehrheit ins Feld geführte „Intensität der Eingriffe in die Wahlrechtsfreiheit
und -gleichheit“ kann weder Teil der Wortlautauslegung sein, noch ist die Intensität
konkret belegt.
Weiter spricht auch die Entstehungsgeschichte nicht gegen die Zulässigkeit der angegriffenen Regelung. Zwar trifft es zu, dass Änderungsanträge zweier Fraktionen abgelehnt worden sind.
Der Inhalt der abgelehnten Anträge ist jedoch in einem entscheidenden Punkt nicht mit
der vorliegenden Regelung identisch. In diesen Anträgen wird die paritätische Besetzung aller staatlichen Gremien gefordert. Abgesehen davon, dass von dem Paritäts-
VerfGH 2/20
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