Nach mehreren Beratungen im Plenum und in den Ausschüssen stellten die Fraktionen der Partien Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen am 26. Juni 2019 einen Änderungsantrag (Vorlage 6/5766 vom 26. Juni 2019). Der Gesetzentwurf sollte danach wie folgt geändert werden: „1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: § 29 wird wie folgt neu gefasst: Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: „Die Landesliste ist abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei der erste Platz mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden kann. Personen, die im Personenstandsregister als „divers“ registriert sind, können unabhängig von der Reihenfolge der Listenplätze kandidieren. Nach der diversen Person soll eine Frau kandidieren, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person ein Mann steht; es soll ein Mann kandidieren, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person eine Frau steht." 2. Artikel 2 wird gestrichen. 3. Artikel 3 wird Artikel 2.“ Zur Begründung wurde angeführt, dass in der Anhörung im Innen- und Kommunalausschuss am 6. Juni 2019 die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmeregelungen und Öffnungsklauseln mehrheitlich auf Kritik der Sachverständigen gestoßen seien. Der Ausnahmefall, dass nicht genügend Frauen zur Verfügung stünden, sei als unrealistisch bewertet worden. Die Öffnungsklausel für die Kandidatur von Parteien, die aus programmatischen Gründen ausschließlich einem Geschlecht zuzuordnen seien, sei mit der Begründung kritisiert worden, dass die Aufstellung eingeschlechtlicher Wahllisten aus Programmgründen verfassungsrechtlich unzulässig sei. Zudem müsse die Bestimmung zur Kandidatur diverser Personen geändert werden, um das Reißverschlussprinzip nicht zu durchbrechen. Die Ermächtigung zur Änderung des Thüringer Wahlgesetzes müsse mangels Bestimmtheit gestrichen werden. Auf der Grundlage des Änderungsantrags beschloss der Thüringer Landtag das Gesetz als Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes - Einführung der paritätischen Quotierung am 5. Juli 2019. Das Paritätsgesetz wurde am 30. Juli 2019 von der Landtagspräsidentin ausgefertigt und am 19. August 2019 im VerfGH 2/20 5

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