Ein solches Vorgehen würde die Schwere des Eingriffs durch die Regelungen des ParitG „relativieren“ und im Zusammenspiel mit den unter I. bis III. genannten Gründen zur Zulässigkeit des ParitG und damit zur Abweisung des Antrages führen. Wir kommen somit zu dem Ergebnis, dass der Antrag unbegründet ist. im Juli, 2020 (Renate Licht) VerfGH 2/20 (Jens Petermann) 62

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