Die Antragstellerin hat beantragt:
„1. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes Einführung
der
paritätischen
Quotierung
-
vom
30. Juli
2019
(GVBl. 2019, S. 322) verstößt gegen Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 Satz 1
und Art. 46 Abs. 1, 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf)
sowie gegen das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit und
gegen das Recht der politischen Parteien auf freie Betätigung (Art. 44
Abs. 1 Satz 2, Art. 45 Satz 1, Art. 46 Abs. 1 ThürVerf i. V. m. Art. 21 Abs. 1
GG) und ist nichtig.
2. Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.“
Der Antrag sei begründet, weil das Paritätsgesetz mit dem Demokratieprinzip unvereinbar sei, gegen Wahlrechtsgrundsätze verstoße und die Rechte der Parteien auf
freie Betätigung und Chancengleichheit verletze.
1. Das Paritätsgesetz sei unvereinbar mit dem Demokratieprinzip nach Art. 44 Abs. 1
Satz 2 ThürVerf.
Kern des Demokratieprinzips sei die Volkssouveränität nach Art. 45 Satz 1 ThürVerf,
wonach alle Staatsgewalt vom Volk ausgehe. Das Volk sei das Staatsvolk, das aus
der Summe der Staatsangehörigen und in den Ländern aus der Summe der dort lebenden Staatsangehörigen bestehe. Alle Staatsangehörigen hätten dabei die gleichen
staatsbürgerlichen Rechte. Die staatsbürgerliche Gleichheit sei Grundlage des demokratischen Legitimationsprinzips. Einschränkungen der Gleichheit könnten nur durch
das Demokratieprinzip selbst oder durch andere Verfassungsprinzipien gerechtfertigt
sein, die denselben Rang wie das Demokratieprinzip hätten. Solche Einschränkungen
seien durch die Rechtsprechung bislang nur in Bezug auf Gruppen als gerechtfertigt
angesehen worden. Die Einschränkung der Gleichheit von Individuen komme hingegen abgesehen von Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl überhaupt nicht in
Betracht. Das Paritätsgesetz hebe die staatsbürgerliche Gleichheit auf und beseitige
VerfGH 2/20
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